Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.09.1990

Geschäftszahl

9ObA231/90 (9ObA232/90); 4Ob9/91

Norm

UWG §1 C3;

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob der Förderer fremden Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr im Sinne des Paragraph eins, UWG gehandelt hat, sind die Verhältnisse desjenigen maßgebend, dessen Wettbewerb gefördert wird. Zum Bereich des geschäftlichen Verkehrs zählt jede Tätigkeit, die irgendwie der Förderung eines beliebigen Geschäftszwecks dient, der auch ein fremder sein kann. Mit anderen Worten: Handeln "im geschäftlichen Verkehr" setzt nicht voraus, daß der Handelnde das eigene "Geschäft" fördern will. Auch wer zu Gunsten dritter "Wirtschaftstreibender" in den Marktablauf eingreift, handelt im geschäftlichen Verkehr.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990/09/26 9 ObA 231/90

Veröff: ecolex 1991,48 = Arb 10892

TE OGH 1991/03/12 4 Ob 9/91

nur: Für die Beurteilung der Frage, ob der Förderer fremden Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr im Sinne des Paragraph eins, UWG gehandelt hat, sind die Verhältnisse desjenigen maßgebend, dessen Wettbewerb gefördert wird. (T1) Veröff: MR 1991,206

Rechtssatznummer

RS0077580