OGH
RS0039828
21.11.2024
2Ob76/90 (2Ob1085/90); 9Ob97/24s
ZPO §257 Abs2
ZPO §258
Ist in einem Schriftsatz, mit dem etwa eine Ausdehnung des Klagebegehrens angestrebt wird, nicht bloß ein vorbereitender Schriftsatz zu erblicken, dann kann der allein für die Zurückweisung vorbereitender Schriftsätze geltende Rechtsmittelausschluß des Paragraph 257, Absatz 2, eins Punkt H, a, l, b, s, a, t, z, des 2.Satz in Verbindung mit Paragraph 258, Schlußsatz ZPO auf die Zurückweisung von - Paragraph 258, ZPO nicht zu unterstellenden - Schriftsätzen mit bestimmendem Charakter nicht angewendet werden.
TE OGH 1990-09-26 2 Ob 76/90
TE OGH 2024-11-21 9 Ob 97/24s
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0039828