Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0039685

Entscheidungsdatum

30.01.2024

Geschäftszahl

5Ob529/90; 10Ob43/04b; 8ObA18/07s; 5Ob222/23t

Norm

ZPO §235 Abs5 B

Rechtssatz

Ist das auf Paragraph 46, AO gestützte Klagebegehren gegen die Ausgleichsschuldnerin "nach Maßgabe des Ausgleichsverfahrens" gerichtet und strebte der Sachwalter der Gläubiger ohnedies eine Änderung der Parteibezeichnung durch Anführung seiner Person an, ist davon auszugehen, dass der Sachwalter hinsichtlich des von ihm zu verwertenden Vermögens von der klagenden Partei in Anspruch genommen wurde, sodass eine Richtigstellung der ohnedies auch vom Sachwalter der Gläubiger angestrebten Parteibezeichnung gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO ohne weiteres auch noch im Revisionsverfahren erfolgen kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-09-25 5 Ob 529/90

TE OGH 2004-09-14 10 Ob 43/04b

Vgl auch

TE OGH 2007-10-11 8 ObA 18/07s

Vgl auch; Beisatz: Die Berichtigung der Parteienbezeichnung ist auch im Revisionsverfahren zulässig. (T1)

TE OGH 2024-01-30 5 Ob 222/23t

nur T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0039685