OGH
RS0039685
30.01.2024
5Ob529/90; 10Ob43/04b; 8ObA18/07s; 5Ob222/23t
ZPO §235 Abs5 B
Ist das auf Paragraph 46, AO gestützte Klagebegehren gegen die Ausgleichsschuldnerin "nach Maßgabe des Ausgleichsverfahrens" gerichtet und strebte der Sachwalter der Gläubiger ohnedies eine Änderung der Parteibezeichnung durch Anführung seiner Person an, ist davon auszugehen, dass der Sachwalter hinsichtlich des von ihm zu verwertenden Vermögens von der klagenden Partei in Anspruch genommen wurde, sodass eine Richtigstellung der ohnedies auch vom Sachwalter der Gläubiger angestrebten Parteibezeichnung gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO ohne weiteres auch noch im Revisionsverfahren erfolgen kann.
TE OGH 1990-09-25 5 Ob 529/90
TE OGH 2004-09-14 10 Ob 43/04b
Vgl auch
TE OGH 2007-10-11 8 ObA 18/07s
Vgl auch; Beisatz: Die Berichtigung der Parteienbezeichnung ist auch im Revisionsverfahren zulässig. (T1)
TE OGH 2024-01-30 5 Ob 222/23t
nur T1
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0039685