Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0018502

Entscheidungsdatum

16.04.2025

Geschäftszahl

7Ob23/90; 6Ob272/05a; 5Ob143/07a; 9Ob3/09w; 4Ob150/10b; 8Ob19/12w; 4Ob9/12w; 4Ob11/13s; 1Ob106/13i; 2Ob196/13g; 4Ob105/18x; 8Ob111/19k; 3Ob148/22v; 8Ob96/23k; 4ob215/23f; 4Ob96/24g; 3Ob34/25h

Norm

ABGB §922

Rechtssatz

Der Käufer, der im Gebrauchtwagenhandel ein Fahrzeug erwirbt und dieses selbst oder durch einen berechtigten Lenker abholen soll, geht ganz unzweifelhaft und für den Veräußerer erkennbar davon aus, dass das Fahrzeug auch fahrbereit ist und ungeachtet der von ihm hinzunehmenden Verschleißungserscheinungen und Abnützungserscheinungen nicht so grobe Mängel aufweist, die die Fahrbereitschaft erheblich beeinträchtigten. Ein Gebrauchtwagen, dessen Bremsflüssigkeitsbehälter leer ist oder nur mehr eine so geringe Menge Bremsflüssigkeit enthält, dass es schon nach kurzer Fahrstrecke zum völligen Bremsversagen kommt, ist nicht fahrbereit. Es fehlt ihm die schlüssig zugesicherte Eigenschaft.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-09-20 7 Ob 23/90

Veröff: SZ 63/160 = VR 1991,175 = ZVR 1992/58 S 121

TE OGH 2006-02-16 6 Ob 272/05a

Beisatz: Der Verkäufer haftet ungeachtet eines Verzichtes auf Gewährleistungsansprüche, wenn bestimmte Eigenschaften der Sache, auf die sich der Käufer verlassen durfte, zugesagt wurden oder als konkludent vereinbart anzusehen sind. (T1)

Beisatz: Hier: Fahrbereitschaft eines Traktors. (T2)

Veröff: SZ 2006/19

TE OGH 2007-07-13 5 Ob 143/07a

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zusage ordnungsgemäßer und mustergültiger Sanierung durch den Wohnungseigentumsorganisator. (T3)

TE OGH 2009-02-24 9 Ob 3/09w

Auch; Beisatz: Beim Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs vom Gebrauchtwagenhändler gilt die Fahrtüchtigkeit des Kaufgegenstands als zumindest schlüssig zugesagt und der Verkäufer hat trotz eines umfassenden Gewährleistungsverzichts durch den Käufer dennoch für die Fahrtüchtigkeit Gewähr zu leisten. (T4)

Beisatz: Hier: Schlüssige Vereinbarung der Fahrtüchtigkeit des zwischen Privaten verkauften Gebraucht-PKW bejaht, sodass der Gewährleistungsverzicht einschränkend auszulegen war. (T5)

TE OGH 2010-10-05 4 Ob 150/10b

Vgl auch

TE OGH 2012-03-28 8 Ob 19/12w

Auch

TE OGH 2012-05-11 4 Ob 9/12w

Vgl; Beis wie T4

TE OGH 2013-03-19 4 Ob 11/13s

Vgl auch

TE OGH 2013-08-29 1 Ob 106/13i

Auch

TE OGH 2013-12-19 2 Ob 196/13g

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

TE OGH 2018-06-11 4 Ob 105/18x

Vgl; Beisatz: Diese Rechtsprechung bezieht sich allerdings auf gewerbliche Kraftfahrzeughändler. (T6)

TE OGH 2020-02-27 8 Ob 111/19k

Beis wie T6

TE OGH 2022-12-15 3 Ob 148/22v

Vgl; Beisatz: Hier: Die Frage des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist von jener zu trennen, ob die technische Fahrbereitschaft oder Verkehrs- und Betriebssicherheit gegeben ist. (T7)

TE OGH 2024-01-11 8 Ob 96/23k

vgl; Beisatz nur wie T1

TE OGH 2024-04-04 4 ob 215/23f

Beisatz wie T1; Beisatz wie T4

Beisatz: Dieser Rechtssatz bezieht sich auf den gewerblichen Kraftfahrzeughändler. (T8)

TE OGH 2024-06-25 4 Ob 96/24g

Beisatz wie T1; Beisatz wie T4; Beisatz wie T8

TE OGH 2025-04-16 3 Ob 34/25h

vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T4; Beisatz wie T8

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0018502