OGH
RS0018502
16.04.2025
7Ob23/90; 6Ob272/05a; 5Ob143/07a; 9Ob3/09w; 4Ob150/10b; 8Ob19/12w; 4Ob9/12w; 4Ob11/13s; 1Ob106/13i; 2Ob196/13g; 4Ob105/18x; 8Ob111/19k; 3Ob148/22v; 8Ob96/23k; 4ob215/23f; 4Ob96/24g; 3Ob34/25h
ABGB §922
Der Käufer, der im Gebrauchtwagenhandel ein Fahrzeug erwirbt und dieses selbst oder durch einen berechtigten Lenker abholen soll, geht ganz unzweifelhaft und für den Veräußerer erkennbar davon aus, dass das Fahrzeug auch fahrbereit ist und ungeachtet der von ihm hinzunehmenden Verschleißungserscheinungen und Abnützungserscheinungen nicht so grobe Mängel aufweist, die die Fahrbereitschaft erheblich beeinträchtigten. Ein Gebrauchtwagen, dessen Bremsflüssigkeitsbehälter leer ist oder nur mehr eine so geringe Menge Bremsflüssigkeit enthält, dass es schon nach kurzer Fahrstrecke zum völligen Bremsversagen kommt, ist nicht fahrbereit. Es fehlt ihm die schlüssig zugesicherte Eigenschaft.
TE OGH 1990-09-20 7 Ob 23/90
Veröff: SZ 63/160 = VR 1991,175 = ZVR 1992/58 S 121
TE OGH 2006-02-16 6 Ob 272/05a
Beisatz: Der Verkäufer haftet ungeachtet eines Verzichtes auf Gewährleistungsansprüche, wenn bestimmte Eigenschaften der Sache, auf die sich der Käufer verlassen durfte, zugesagt wurden oder als konkludent vereinbart anzusehen sind. (T1)
Beisatz: Hier: Fahrbereitschaft eines Traktors. (T2)
Veröff: SZ 2006/19
TE OGH 2007-07-13 5 Ob 143/07a
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zusage ordnungsgemäßer und mustergültiger Sanierung durch den Wohnungseigentumsorganisator. (T3)
TE OGH 2009-02-24 9 Ob 3/09w
Auch; Beisatz: Beim Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs vom Gebrauchtwagenhändler gilt die Fahrtüchtigkeit des Kaufgegenstands als zumindest schlüssig zugesagt und der Verkäufer hat trotz eines umfassenden Gewährleistungsverzichts durch den Käufer dennoch für die Fahrtüchtigkeit Gewähr zu leisten. (T4)
Beisatz: Hier: Schlüssige Vereinbarung der Fahrtüchtigkeit des zwischen Privaten verkauften Gebraucht-PKW bejaht, sodass der Gewährleistungsverzicht einschränkend auszulegen war. (T5)
TE OGH 2010-10-05 4 Ob 150/10b
Vgl auch
TE OGH 2012-03-28 8 Ob 19/12w
Auch
TE OGH 2012-05-11 4 Ob 9/12w
Vgl; Beis wie T4
TE OGH 2013-03-19 4 Ob 11/13s
Vgl auch
TE OGH 2013-08-29 1 Ob 106/13i
Auch
TE OGH 2013-12-19 2 Ob 196/13g
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
TE OGH 2018-06-11 4 Ob 105/18x
Vgl; Beisatz: Diese Rechtsprechung bezieht sich allerdings auf gewerbliche Kraftfahrzeughändler. (T6)
TE OGH 2020-02-27 8 Ob 111/19k
Beis wie T6
TE OGH 2022-12-15 3 Ob 148/22v
Vgl; Beisatz: Hier: Die Frage des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist von jener zu trennen, ob die technische Fahrbereitschaft oder Verkehrs- und Betriebssicherheit gegeben ist. (T7)
TE OGH 2024-01-11 8 Ob 96/23k
vgl; Beisatz nur wie T1
TE OGH 2024-04-04 4 ob 215/23f
Beisatz wie T1; Beisatz wie T4
Beisatz: Dieser Rechtssatz bezieht sich auf den gewerblichen Kraftfahrzeughändler. (T8)
TE OGH 2024-06-25 4 Ob 96/24g
Beisatz wie T1; Beisatz wie T4; Beisatz wie T8
TE OGH 2025-04-16 3 Ob 34/25h
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T4; Beisatz wie T8
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0018502