Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0083709

Entscheidungsdatum

19.12.2023

Geschäftszahl

10ObS241/90; 10ObS84/99x; 10ObS125/12y; 10ObS10/13p; 10ObS65/13a; 10ObS60/23f

Norm

ASVG §14

ASVG §245

ASVG §273

Rechtssatz

Die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit muss eine solche Tätigkeit gewesen sein, die ihrem Inhalt nach gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ASVG die Versicherungszugehörigkeit und damit gemäß Paragraph 245, ASVG die Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten begründet. Der Versicherte darf nämlich nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz nach Paragraph 273, ASVG verlieren würde.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-09-18 10 ObS 241/90

Veröff: SSV-NF 4/101

TE OGH 1999-05-04 10 ObS 84/99x

Vgl auch; Beisatz: Das Verweisungsfeld gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ASVG wird durch den Beruf bestimmt, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat. (T1)

TE OGH 2012-10-02 10 ObS 125/12y

Auch

TE OGH 2013-04-16 10 ObS 10/13p

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Durch die Tätigkeit als Angestellter wird ein eigener und von einer anderen erlernten oder angelernten Tätigkeit unabhängiger Berufsschutz erworben. (T2)

TE OGH 2013-09-12 10 ObS 65/13a

nur: Der Versicherte darf nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz nach Paragraph 273, ASVG verlieren würde. (T3)

Beis wie T2

TE OGH 2023-12-19 10 ObS 60/23f

vgl; Beisatz: Hier: Freier Dienstvertrag vergleiche RS0134614) (T4)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083709