OGH
RS0083709
19.12.2023
10ObS241/90; 10ObS84/99x; 10ObS125/12y; 10ObS10/13p; 10ObS65/13a; 10ObS60/23f
ASVG §14
ASVG §245
ASVG §273
Die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit muss eine solche Tätigkeit gewesen sein, die ihrem Inhalt nach gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ASVG die Versicherungszugehörigkeit und damit gemäß Paragraph 245, ASVG die Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten begründet. Der Versicherte darf nämlich nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz nach Paragraph 273, ASVG verlieren würde.
TE OGH 1990-09-18 10 ObS 241/90
Veröff: SSV-NF 4/101
TE OGH 1999-05-04 10 ObS 84/99x
Vgl auch; Beisatz: Das Verweisungsfeld gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ASVG wird durch den Beruf bestimmt, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat. (T1)
TE OGH 2012-10-02 10 ObS 125/12y
Auch
TE OGH 2013-04-16 10 ObS 10/13p
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Durch die Tätigkeit als Angestellter wird ein eigener und von einer anderen erlernten oder angelernten Tätigkeit unabhängiger Berufsschutz erworben. (T2)
TE OGH 2013-09-12 10 ObS 65/13a
nur: Der Versicherte darf nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz nach Paragraph 273, ASVG verlieren würde. (T3)
Beis wie T2
TE OGH 2023-12-19 10 ObS 60/23f
vgl; Beisatz: Hier: Freier Dienstvertrag vergleiche RS0134614) (T4)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083709