OGH
RS0077712
18.09.1990
4Ob88/90; 4Ob105/91; 4Ob2/92; 4Ob2206/96g; 4Ob2200/96z; 4Ob96/19z
UWG §1 C4; UWG §1 C5a; UWG §14 B1; UWG §14 B2
Gewerbetreibende verschiedener Branchen können auch durch eine Wettbewerbshandlung in eine wettbewerbliche Beziehung zueinander treten, ohne dass der Absatz der beiderseitigen ungleichartigen Waren oder Leistungen beeinträchtigt wird; in einem solchen Fall wird zugleich mit der Wettbewerbshandlung ein konkretes Wettbewerbsverhältnis begründet. Das gilt insbesondere bei Tatbeständen der Rufausbeutung oder der individuellen Behinderung.
TE OGH 1990-09-18 4 Ob 88/90
Veröff: MR 1991,73
TE OGH 1991-12-03 4 Ob 105/91
Vgl auch
TE OGH 1992-01-14 4 Ob 2/92
Vgl auch; Veröff: MR 1992,122
TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2206/96g
Auch; nur: Gewerbetreibende verschiedener Branchen können auch durch eine Wettbewerbshandlung in eine wettbewerbliche Beziehung zueinander treten; in einem solchen Fall wird zugleich mit der Wettbewerbshandlung ein konkretes Wettbewerbsverhältnis begründet. (T1)
Beisatz: Ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis. (T2)
TE OGH 1996-10-29 4 Ob 2200/96z
nur T1; Beisatz: Für das nach Paragraph eins, UWG erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis genügt es, daß sich der Verletzer in irgendeiner Weise zu dem Betroffenen in Wettbewerb stellt, indem er sich an den guten Ruf des Originalzeichens anhängt und diesen für den Absatz seiner ungleichartigen Waren auszunutzen versucht. (T3)
TE OGH 2019-12-19 4 Ob 96/19z
Beis wie T2
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077712