Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.09.1990

Geschäftszahl

4Ob88/90; 4Ob105/91; 4Ob130/93; 4Ob118/93; 4Ob1/94; 4Ob38/94;

4Ob2008/96i; 4Ob2067/96s; 4Ob216/97m; 4Ob52/98w; 4Ob246/98z;

4Ob16/99b; 4Ob135/99b; 4Ob238/01f; 4Ob20/02y; 4Ob26/04h

Norm

UWG §1 C4;

UWG §1 C5a;

Rechtssatz

Eine Wettbewerbshandlung erfordert in objektiver Hinsicht das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses, will doch das Wettbewerbsrecht nur dasjenige geschäftliche Tun eines Gewerbetreibenden erfassen, das geeignet ist, die Wettbewerbslage irgendwie zu beeinflussen, also den oder die Mitbewerber in irgendeiner Weise berührt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990/09/18 4 Ob 88/90

Veröff: MR 1991,73

TE OGH 1991/12/03 4 Ob 105/91

TE OGH 1993/10/19 4 Ob 130/93

TE OGH 1993/11/16 4 Ob 118/93

TE OGH 1994/02/15 4 Ob 1/94

TE OGH 1994/04/12 4 Ob 38/94

TE OGH 1996/03/26 4 Ob 2008/96i

nur: Eine Wettbewerbshandlung erfordert in objektiver Hinsicht das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses. (T1) Beisatz: Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs setzt ein Wettbewerbsverhältnis und eine Wettbewerbsabsicht voraus. (T2)

TE OGH 1996/05/29 4 Ob 2067/96s

TE OGH 1997/11/12 4 Ob 216/97m

Auch

TE OGH 1998/04/21 4 Ob 52/98w

nur T1; Beisatz: Das allerdings auch erst durch die beanstandete Handlung begründet werden kann. (T3)

TE OGH 1998/11/10 4 Ob 246/98z

Auch; nur T1

TE OGH 1999/03/09 4 Ob 16/99b

Auch; nur T2

TE OGH 1999/05/18 4 Ob 135/99b

TE OGH 2001/10/16 4 Ob 238/01f

Vgl auch; Beisatz: Ist demnach eine Handlung geeignet, die Wettbewerbslage zu beeinflussen, so begründet sie regelmäßig ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs, weil damit die objektiven Voraussetzungen erfüllt sind und das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen vermutet wird. (T4) Beisatz: Mit der Gestaltung ihres Benachrichtungsschreibens, dass ein "Organisationsbeitrag" zu zahlen sei, wenn der von ihr zugesagte Gewinn angefordert wird, verschafft sich die Unternehmerin finanzielle Mittel, die ihr nicht zustehen. Diese "Einnahmen" sind geeignet, ihre Finanzkraft und damit ihre Wettbewerbsposition zu stärken. Das ihr vorgeworfene Verhalten ist demnach eine Wettbewerbshandlung; damit ist auch zu vermuten, dass die Beklagte in Wettbewerbsabsicht handelt. (T5)

TE OGH 2002/01/29 4 Ob 20/02y

TE OGH 2004/03/16 4 Ob 26/04h

Rechtssatznummer

RS0077678