OGH
RS0095063
13.02.2024
12Os74/90; 12Os120/21w; 11Os1/24t
StGB nF §201
Da auch die Duldung (= Hinnehmen eines Handelns oder Geschehens) des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung pönalisiert ist, ist nicht nur die durch Nötigung bewirkte Willensbeugung zwecks Einleitung solcher sexueller Mißbräuche, sondern auch zwecks Fortsetzung eines einverständlich begonnenen Geschlechtsverkehrs (entsprechende Feststellungen zur subjektiven Tatseite vorausgesetzt) tatbestandsmäßig.
TE OGH 1990-09-13 12 Os 74/90
Veröff: JBl 1991,256
TE OGH 2021-11-18 12 Os 120/21w
Vgl
TE OGH 2024-02-13 11 Os 1/24t
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095063