Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0052626

Entscheidungsdatum

27.05.2026

Geschäftszahl

9ObA179/90; 9ObA244/90; 9ObA234/01d; 8ObA111/03m; 8ObA55/05d; 9ObA86/06x; 9ObA48/08m; 9ObA96/13b; 8ObA6/18t; 8ObA36/18d; 9ObA80/21m; 8ObA61/21k; 9ObA16/26g

Norm

BEinstG §8 Abs2

Rechtssatz

Wurde der Behindertenausschuss nicht eingeschaltet, ist die Kündigung jedenfalls rechtsunwirksam und der Behinderte berechtigt, eine Klage auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses einzubringen. In diesem Verfahren ist keine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses und den Interessen des Dienstnehmers und der Weiterbeschäftigung vorzunehmen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-09-12 9 ObA 179/90

TE OGH 1990-11-21 9 ObA 244/90

Vgl auch; Veröff: SZ 63/206 = Arb 10884

TE OGH 2001-10-24 9 ObA 234/01d

Auch; nur: Wurde der Behindertenausschuss nicht eingeschaltet, ist die Kündigung jedenfalls rechtsunwirksam. (T1)

TE OGH 2004-07-16 8 ObA 111/03m

Auch; nur T1

TE OGH 2005-09-08 8 ObA 55/05d

Auch; nur T1; Beisatz: Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Schluss der Verhandlung erster Instanz. (T2)

TE OGH 2006-08-11 9 ObA 86/06x

nur: Wurde der Behindertenausschuss nicht eingeschaltet, ist die Kündigung jedenfalls rechtsunwirksam und der Behinderte berechtigt, eine Klage auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses einzubringen. (T3)

TE OGH 2009-08-04 9 ObA 48/08m

Auch; nur T3; Veröff: SZ 2009/106

TE OGH 2013-11-26 9 ObA 96/13b

Auch; Veröff: SZ 2013/113

TE OGH 2018-02-23 8 ObA 6/18t

Auch; Beis wie T2

TE OGH 2018-07-19 8 ObA 36/18d

TE OGH 2021-07-28 9 ObA 80/21m

Vgl

TE OGH 2022-07-18 8 ObA 61/21k

Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 8 a, BEinstG: Eine Wiederholung der bereits erfolgten Verständigung des Behindertenausschusses für den Fall, dass die sie auslösende Dienstverhinderung dann doch kein ganzes Jahr gedauert hat, aber die Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund einer Zusammenrechnung mit nachfolgenden Krankenständen gemäß Paragraph 24, Absatz 9, VBG 1948 eintritt, ist nicht erforderlich. (T4)

TE OGH 2026-05-27 9 ObA 16/26g

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052626