OGH
RS0052626
27.05.2026
9ObA179/90; 9ObA244/90; 9ObA234/01d; 8ObA111/03m; 8ObA55/05d; 9ObA86/06x; 9ObA48/08m; 9ObA96/13b; 8ObA6/18t; 8ObA36/18d; 9ObA80/21m; 8ObA61/21k; 9ObA16/26g
BEinstG §8 Abs2
Wurde der Behindertenausschuss nicht eingeschaltet, ist die Kündigung jedenfalls rechtsunwirksam und der Behinderte berechtigt, eine Klage auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses einzubringen. In diesem Verfahren ist keine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses und den Interessen des Dienstnehmers und der Weiterbeschäftigung vorzunehmen.
TE OGH 1990-09-12 9 ObA 179/90
TE OGH 1990-11-21 9 ObA 244/90
Vgl auch; Veröff: SZ 63/206 = Arb 10884
TE OGH 2001-10-24 9 ObA 234/01d
Auch; nur: Wurde der Behindertenausschuss nicht eingeschaltet, ist die Kündigung jedenfalls rechtsunwirksam. (T1)
TE OGH 2004-07-16 8 ObA 111/03m
Auch; nur T1
TE OGH 2005-09-08 8 ObA 55/05d
Auch; nur T1; Beisatz: Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Schluss der Verhandlung erster Instanz. (T2)
TE OGH 2006-08-11 9 ObA 86/06x
nur: Wurde der Behindertenausschuss nicht eingeschaltet, ist die Kündigung jedenfalls rechtsunwirksam und der Behinderte berechtigt, eine Klage auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses einzubringen. (T3)
TE OGH 2009-08-04 9 ObA 48/08m
Auch; nur T3; Veröff: SZ 2009/106
TE OGH 2013-11-26 9 ObA 96/13b
Auch; Veröff: SZ 2013/113
TE OGH 2018-02-23 8 ObA 6/18t
Auch; Beis wie T2
TE OGH 2018-07-19 8 ObA 36/18d
TE OGH 2021-07-28 9 ObA 80/21m
Vgl
TE OGH 2022-07-18 8 ObA 61/21k
Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 8 a, BEinstG: Eine Wiederholung der bereits erfolgten Verständigung des Behindertenausschusses für den Fall, dass die sie auslösende Dienstverhinderung dann doch kein ganzes Jahr gedauert hat, aber die Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund einer Zusammenrechnung mit nachfolgenden Krankenständen gemäß Paragraph 24, Absatz 9, VBG 1948 eintritt, ist nicht erforderlich. (T4)
TE OGH 2026-05-27 9 ObA 16/26g
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052626