Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0026426

Entscheidungsdatum

10.07.2025

Geschäftszahl

1Ob651/90; 10Ob503/93; 10Ob286/99b; 3Ob87/00s; 5Ob162/03i; 7Ob299/03a; 7Ob15/04p; 5Ob121/06i; 7Ob129/06f; 9Ob76/06a; 7Ob50/07i; 3Ob11/08a; 5Ob290/08w; 8Ob30/11m; 5Ob9/11a; 7Ob64/11d; 1Ob9/11x; 1Ob215/11s; 9Ob52/12f; 4Ob241/12p; 9Ob32/12i; 2Ob194/13p; 6Ob214/14k; 3Ob22/15d; 1Ob39/16s; 8Ob27/17d; 9Ob72/17d; 5Ob75/18t; 3Ob155/18t; 2Ob10/19p; 6Ob77/19w; 3Ob237/19b; 5Ob107/20a; 1Ob107/20x; 4Ob187/22m; 4Ob13/24a; 6Ob91/24m; 9Ob62/24v; 7Ob145/24k; 10Ob28/25b

Norm

ABGB §1299 B

Rechtssatz

Der Arzt muss nicht stets von sich aus alle theoretisch in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten oder Operationsmöglichkeiten mit dem Patienten erörtern, er muss ihn aber, um ihm eine selbstbestimmte Entscheidung zu ermöglichen, über mehrere zur Wahl stehende diagnostische oder therapeutische adäquate Verfahren informieren und das Für und Wider mit ihm abwägen, wenn jeweils unterschiedliche Risken entstehen können und der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat; eine solche Verpflichtung besteht gerade bei einem Unterschied im Risiko, den Folgen, vor allem aber in der Erfolgssicherheit und der Schmerzbelastung. Gleiches hat zu gelten, wenn bei einer alternativen Operationsmethode ein besseres Ergebnis des Eingriffs im kosmetischen Bereich in einem für den Patienten erkennbar nicht unwichtigen Teilbereich erwartet werden kann. Ist eine Spezialbehandlung angezeigt, die in der betreffenden Klinik nicht durchgeführt werden kann, ist eine Weiterverweisung des Patienten oder jedenfalls der Hinweis im Aufklärungsgespräch auf solche Kliniken erforderlich.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-09-12 1 Ob 651/90

Veröff: SZ 63/152 = JBl 1991,455

TE OGH 1993-09-07 10 Ob 503/93

nur: Er muss ihn aber, um ihm eine selbstbestimmte Entscheidung zu ermöglichen, über mehrere zur Wahl stehende diagnostische oder therapeutische adäquate Verfahren informieren und das Für und Wider mit ihm abwägen, wenn jeweils unterschiedliche Risken entstehen können und der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat. (T1)

Veröff: RdM 1994,27 (Kopetzki)

TE OGH 1999-11-16 10 Ob 286/99b

Auch

TE OGH 2001-01-29 3 Ob 87/00s

Auch; Beisatz: Hier: Blutegelbehandlung. (T2)

TE OGH 2003-07-08 5 Ob 162/03i

Vgl; nur: Der Arzt muss nicht stets von sich aus alle theoretisch in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten oder Operationsmöglichkeiten mit dem Patienten erörtern. (T3)

Beisatz: Mangels Indikation für eine Kaiserschnittentbindung ist der Patientin nicht ungefragt zu erläutern, welche Behandlungs-(Entbindungs-)methoden theoretisch in Betracht kommen und was für und gegen die eine oder andere dieser Methoden spricht, solange der Arzt eine Methode anwendet, die dem medizinischen Standard genügt. (T4)

TE OGH 2003-12-17 7 Ob 299/03a

Vgl; Beis wie T4

TE OGH 2004-02-13 7 Ob 15/04p

Auch; nur T1

TE OGH 2006-05-30 5 Ob 121/06i

nur T1; nur T3

TE OGH 2006-06-21 7 Ob 129/06f

Auch; nur T1

TE OGH 2006-09-27 9 Ob 76/06a

nur T1

TE OGH 2007-03-28 7 Ob 50/07i

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Durchführung eines Dammschnittes bei einer Geburt. (T5)

TE OGH 2008-04-10 3 Ob 11/08a

Auch; Beisatz: Hier: Wahl zwischen verschiedenen Arten der Anästhesie. (T6)

TE OGH 2009-01-27 5 Ob 290/08w

Vgl; Beisatz: Entscheidend für den Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist, dass der Patient als Aufklärungsadressat die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien erfährt, die ihn in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Zustimmung zum Eingriff zu überblicken. (T7)

Beisatz: Nach dem Zweck der Aufklärungspflicht versteht sich von selbst, dass sie auch die Darstellung der Schwere des Risikos umfasst, was gleichbedeutend ist mit einer Darstellung der Art der Gesundheitsbeeinträchtigung, die aus dem verwirklichten Risiko resultieren kann. (T8)

TE OGH 2011-03-22 8 Ob 30/11m

Vgl auch; Beis wie T4

TE OGH 2011-02-09 5 Ob 9/11a

Vgl auch; Beisatz: Der Patient soll durch die ärztliche Aufklärung in die Lage versetzt werden, die Tragweite seiner Entscheidung zu überschauen und eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. (T9)

TE OGH 2011-04-27 7 Ob 64/11d

Auch; nur T1

TE OGH 2011-03-31 1 Ob 9/11x

Vgl auch; Beis wie T7

TE OGH 2011-11-24 1 Ob 215/11s

nur T1

TE OGH 2012-12-17 9 Ob 52/12f

Auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T10)

TE OGH 2013-02-12 4 Ob 241/12p

nur T1; nur T3; Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Eine Aufklärung über Behandlungsalternativen ist erforderlich, wenn für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben. (T11)

TE OGH 2013-02-21 9 Ob 32/12i

Auch

TE OGH 2014-01-22 2 Ob 194/13p

nur T3; Beis wie T4; Beis wie T11

TE OGH 2015-01-29 6 Ob 214/14k

Auch; Beis wie T7; Beis wie T9

TE OGH 2015-03-18 3 Ob 22/15d

Auch; nur T3

TE OGH 2016-03-31 1 Ob 39/16s

Auch; nur T1

TE OGH 2017-03-28 8 Ob 27/17d

Auch; Beisatz: Stehen für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung, die ‑ im Sinn einer echten Wahlmöglichkeit ‑ gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben, so ist über die zur Wahl stehenden diagnostischen oder therapeutischen adäquaten Alternativverfahren zu informieren und das Für und Wider (Vorteile und Nachteile: verschiedene Risiken, verschieden starke Intensitäten der Eingriffe, differierende Folgen, Schmerzbelastungen und unterschiedliche Erfolgsaussichten) mit dem Patienten abzuwägen. (T12)

TE OGH 2017-12-18 9 Ob 72/17d

Auch; Beis ähnlich wie T7

TE OGH 2018-07-18 5 Ob 75/18t

Auch; Beis wie T11; Beis wie T12

TE OGH 2018-11-21 3 Ob 155/18t

Beis wie T11

TE OGH 2019-02-26 2 Ob 10/19p

Auch; Beis wie T11

TE OGH 2019-09-24 6 Ob 77/19w

nur T1; Beis wie T12

TE OGH 2020-01-22 3 Ob 237/19b

nur T1; Beis wie T12

TE OGH 2020-07-07 5 Ob 107/20a

nur T1; Beis wie T12

TE OGH 2020-06-24 1 Ob 107/20x

Vgl; nur T1; Beis wie T12

TE OGH 2022-12-20 4 Ob 187/22m

Vgl; Beis wie T4

TE OGH 2024-05-23 4 Ob 13/24a

nur T11

TE OGH 2024-06-18 6 Ob 91/24m

Beisatz wie T11; Beisatz wie T12

TE OGH 2024-10-23 9 Ob 62/24v

Beisatz wie T3; Beisatz wie T8; Beisatz wie T11

TE OGH 2024-10-23 7 Ob 145/24k

vgl; Beisatz nur wie T11

Beisatz: Hier: Keine Aufklärungspflicht über medizinisch nicht indizierte Thromboseprophylaxe. (T13)

TE OGH 2025-07-10 10 Ob 28/25b

Beisatz nur wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T8

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0026426