Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.09.1990

Geschäftszahl

4Ob118/90

Norm

UWG §7 C;

Rechtssatz

Auch im Rahmen einer satirischen Betrachtung, die sich bekanntermaßen ua des Mittels der Übertreibung bedient - weshalb jedermann die damit verbundenen Äußerungen auf den in ihnen enthaltenen Tatsachenkern zurückführt - darf aber ein Mitbewerber oder sein Erzeugnis nicht in unsachlicher Weise pauschal herabgesetzt werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990/09/11 4 Ob 118/90

Veröff: MR 1991,35 = ÖBl 1991,64

Rechtssatznummer

RS0079378