OGH
11.09.1990
4Ob118/90
UWG §7 C;
Auch im Rahmen einer satirischen Betrachtung, die sich bekanntermaßen ua des Mittels der Übertreibung bedient - weshalb jedermann die damit verbundenen Äußerungen auf den in ihnen enthaltenen Tatsachenkern zurückführt - darf aber ein Mitbewerber oder sein Erzeugnis nicht in unsachlicher Weise pauschal herabgesetzt werden.
TE OGH 1990/09/11 4 Ob 118/90
Veröff: MR 1991,35 = ÖBl 1991,64
RS0079378