Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

06.09.1990

Geschäftszahl

12Os87/90 (12Os88/90)

Norm

StGB §53 Abs1;

Rechtssatz

Der Widerruf der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe kann auch dann geboten sein, wenn durch den Vollzug des Strafrestes dem (mehrfach einschlägig vorbelasteten) Angeklagten für die Zukunft demonstriert werden soll, daß ein Rückfall nach einer bedingten Haftentlassung innerhalb der Probezeit ernst zu nehmende Konsequenzen nach sich zieht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990/09/06 12 Os 87/90

Rechtssatznummer

RS0092638