OGH
RS0047487
06.09.1990
6Ob639/90; 7Ob628/90; 10Ob523/95; 3Ob2163/96a; 7Ob192/97d; 7Ob78/00x; 6Ob258/02p; 2Ob200/04g; 7Ob121/07f; 1Ob240/09i; 1Ob75/12d; 9Ob39/20f; 1Ob108/21w
ABGB §140 Bc
Wäre der Unterhaltspflichtige bei nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten erzielbarem Einkommen zu Unterhaltsleistungen imstande, die über die Deckung des Regelbedarfes des unterhaltsberechtigten Kindes hinausgehen, so ist seine Leistungskraft auch über den Regelbedarf hinaus anzuspannen.
TE OGH 1990-09-06 6 Ob 639/90
TE OGH 1990-11-15 7 Ob 628/90
Veröff: RZ 1991/25 S 98
TE OGH 1995-10-17 10 Ob 523/95
Auch
TE OGH 1996-07-10 3 Ob 2163/96a
Auch
TE OGH 1997-06-25 7 Ob 192/97d
Auch
TE OGH 2000-04-26 7 Ob 78/00x
TE OGH 2002-12-12 6 Ob 258/02p
Vgl aber; Beisatz: Die Arbeitstätigkeit des Unterhaltspflichtigen ist mit derjenigen eines Teilzeitbeschäftigten vergleichbar (drei Monate im Jahr Urlaub). (T1); Beisatz: Hier: Es wird das 1,9-fache des Regelbedarfes an Unterhalt bezahlt. (T2); Beisatz: Eine Anspannungsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen ist zu verneinen. (T3)
TE OGH 2006-02-20 2 Ob 200/04g
Auch
TE OGH 2007-06-20 7 Ob 121/07f
Beisatz: Hier: Zur Frage der Zumutbarkeit eines Spitalsarztes Nacht- und Journaldienste zu leisten. (T4); Beisatz: Die entscheidenden Kriterien für eine Anspannung auf ein Einkommen, das eine Alimentierung über den Regelbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes hinaus ermöglicht, stellen überdurchschnittliche individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten des Unterhaltspflichtigen, die Zumutbarkeit der betreffenden Beschäftigung, der Umfang der Sorgepflichten sowie der Grund einer Arbeitseinschränkung durch den Unterhaltspflichtigen dar. (T5)
TE OGH 2009-12-15 1 Ob 240/09i
Auch
TE OGH 2012-05-24 1 Ob 75/12d
Beis wie T5; Beisatz: Sofern ihm die betreffende Beschäftigung zumutbar ist. (T6)
TE OGH 2020-08-26 9 Ob 39/20f
Vgl
TE OGH 2021-09-07 1 Ob 108/21w
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047487