OGH
RS0045092
16.04.2025
6Ob572/90; 3Ob1091/91; 6Ob186/97i; 3Ob2372/96m; 9Ob120/99h; 7Ob265/02z; 7Ob314/04h; 3Ob35/05a; 7Ob236/05i; 3Ob281/06d; 5Ob272/07x; 9Ob53/08x; 3Ob122/10b; 4Ob185/12b; 9Ob27/12d; 18OCg2/14i; 18OCg2/15s; 18OCg3/15p; 3Ob153/18y; 18OCg1/19z; 18OCg9/19a; 18OCg2/21z; 18OCg1/24g; 3Ob36/25b
ZPO §595 Abs1 Z2 in der Fassung vor SchiedsRÄG 2006
ZPO Paragraph 611, in der Fassung vor SchiedsRÄG 2006
ZPO §611 Abs1 Z2 in der Fassung SchiedsRÄG 2006
Der Schiedsspruch ist nur dann anfechtbar und unwirksam, wenn der klagenden Partei das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt wurde. Eine bloß lückenhafte Sachverhaltsfeststellung oder mangelhafte Erörterung rechtserheblicher Tatsachen bildet noch keine Grundlage zur Aufhebungsklage. Der Schiedsspruch ist daher nicht unwirksam, weil das Schiedsgericht Beweisanträge ignoriert oder zurückweist oder weil es sonst den Sachverhalt unvollständig ermittelt hat. Ein solcher Mangel ist dem Nichtgewähren des rechtlichen Gehörs nicht gleichzuhalten.
TE OGH 1990-09-06 6 Ob 572/90
Veröff: RdW 1991,327
TE OGH 1991-11-27 3 Ob 1091/91
Auch; Beisatz: Dadurch, dass die vorgetragenen Angriffsmittel oder Verteidigungsmittel ungenügend beachtet wurden, wird das rechtliche Gehör schon begrifflich nicht verletzt. Eine solche Verletzung liegt nur dann vor, wenn die Partei an der Geltendmachung ihrer Angriffsmittel oder Verteidigungsmittel gehindert war. (T1)
Veröff: IPRax 1992,331 = RZ 1993/65 S 176
TE OGH 1997-07-24 6 Ob 186/97i
Beis wie T1; Veröff SZ 70/156
TE OGH 1998-05-05 3 Ob 2372/96m
TE OGH 1999-09-01 9 Ob 120/99h
nur: Der Schiedsspruch ist nur dann anfechtbar und unwirksam, wenn der klagenden Partei das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt wurde. Eine bloß lückenhafte Sachverhaltsfeststellung oder mangelhafte Erörterung rechtserheblicher Tatsachen bildet noch keine Grundlage zur Aufhebungsklage. (T2)
Beisatz: Daher ist nur bei ganz groben Verstößen gegen die tragenden Grundsätze eines geordneten Verfahrens eine Anfechtung möglich. (T3)
TE OGH 2002-12-18 7 Ob 265/02z
TE OGH 2005-01-26 7 Ob 314/04h
nur: Der Schiedsspruch ist nur dann anfechtbar und unwirksam, wenn der klagenden Partei das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt wurde. Hier nur mündliche statt schriftlicher Replik zugelassen, damit aber kein Verstoß gegen das rechtliche Gehörs. (T4)
TE OGH 2005-03-31 3 Ob 35/05a
nur: Der Schiedsspruch ist nur dann anfechtbar und unwirksam, wenn der klagenden Partei das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde. Der Schiedsspruch ist daher nicht unwirksam, weil das Schiedsgericht Beweisanträge ignoriert oder zurückweist oder weil es sonst den Sachverhalt unvollständig ermittelt hat. (T5)
TE OGH 2006-04-26 7 Ob 236/05i
TE OGH 2007-02-22 3 Ob 281/06d
Auch
TE OGH 2008-04-01 5 Ob 272/07x
Vgl auch; Beisatz: Immer dort, wo in der Schiedsvereinbarung oder im Verhalten während des Schiedsverfahrens, etwa durch Unterlassung einer Rüge, eine Partei zu erkennen gegeben hat, dass sie der Einhaltung einer Bestimmung kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat, wird eine maßgebliche Verletzung rechtlichen Gehörs verneint. (T6)
Beisatz: Maßgeblich ist stets, ob die Waffengleichheit mit dem Gegner eingehalten wird. (T7)
TE OGH 2008-08-20 9 Ob 53/08x
TE OGH 2010-09-01 3 Ob 122/10b
Vgl
TE OGH 2012-11-28 4 Ob 185/12b
Beis ähnlich wie T6; Bem: Mit Verweisen auf abweichende Lehre und Rsp. (T8)
TE OGH 2013-04-24 9 Ob 27/12d
TE OGH 2014-10-10 18 OCg 2/14i
Auch
TE OGH 2015-08-19 18 OCg 2/15s
Auch
TE OGH 2016-02-23 18 OCg 3/15p
Auch; Beisatz: Aufhebungsgrund des Paragraph 611, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nur verwirklicht, wenn Gehörverletzung im staatlichen Verfahren mit Nichtigkeit zu ahnden wäre oder wenn der Gehörentzug einem Nichtigkeitsgrund wertungsmäßig zumindest nahekommt. (T9)
TE OGH 2018-12-19 3 Ob 153/18y
Auch; Beis auch T5; Veröff: SZ 2018/105
TE OGH 2019-05-15 18 OCg 1/19z
Auch
TE OGH 2020-01-15 18 OCg 9/19a
TE OGH 2021-09-22 18 OCg 2/21z
Vgl; Beisatz: Hier: Unter Berücksichtigung des weiten Ermessensspielraums der Schiedsordnung (Wiener Regeln 2018) keine willkürliche Zurückweisung von Beweismitteln dargelegt. (T10)
TE OGH 2024-10-17 18 OCg 1/24g
vgl; Beisatz wie T1
TE OGH 2025-04-16 3 Ob 36/25b
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0045092