Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0060098

Entscheidungsdatum

18.02.2025

Geschäftszahl

6Ob17/90; 6Ob18/91; 6Ob27/95; 6Ob7/96; 6Ob215/97d; 6Ob323/98p; 6Ob210/99x; 6Ob245/99v; 6Ob69/03w; 6Ob112/03v; 6Ob73/05m; 6Ob72/05i; 3Ob138/06z; 6Ob11/08y; 6Ob178/09h; 6Ob175/10v; 6Ob96/13f; 6Ob198/12d; 6Ob128/16s; 6Ob167/19f; 6Ob166/19h; 6Ob11/20s; 6Ob191/20m; 6Ob65/24p

Norm

GmbHG §22 Abs4

GmbHG §93 Abs4

Rechtssatz

Dem GmbH-Gesellschafter steht ein nicht näher zu begründender umfassender Informationsanspruch gegen die Gesellschaft zu. Ein ausgeschiedener Gesellschafter hat sein Informationsinteresse schon bei außergerichtlicher Geltendmachung konkret darzulegen. Informationsansprüche sind als selbständiges Individualrecht nicht nur vom Gesellschafter mit aufrechter Mitgliedschaft, sondern auch vom ausgeschiedenen Gesellschafter im Verfahren außer Streitsachen zu verfolgen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-09-06 6 Ob 17/90

Veröff: SZ 63/150 = EvBl 1990/170 S 811 = RdW 1991,14 = GesRZ 1990,222 = ecolex 1991,25 (Thiery)

TE OGH 1992-01-23 6 Ob 18/91

Veröff: SZ 65/11 = RdW 1992,173

TE OGH 1995-10-12 6 Ob 27/95

Veröff: SZ 68/185

TE OGH 1996-09-30 6 Ob 7/96

nur: Dem GmbH - Gesellschafter steht ein nicht näher zu begründender umfassender Informationsanspruch gegen die Gesellschaft zu. (T1)

Veröff: SZ 69/216

TE OGH 1997-07-24 6 Ob 215/97d

Veröff: SZ 70/157

TE OGH 1999-04-22 6 Ob 323/98p

nur: Dem GmbH - Gesellschafter steht ein umfassender Informationsanspruch gegen die Gesellschaft zu. Informationsansprüche sind vom ausgeschiedenen Gesellschafter im Verfahren außer Streitsachen zu verfolgen. (T2)

Beisatz: Der Informationsanspruch steht auch dem ausgeschiedenen Gesellschafter zu, soweit die begehrte Einsicht Unterlagen betrifft, die in die Zeit fallen, in der der Antragsteller noch Gesellschafter war. (T3)

Beisatz: Für danach entstehende Ansprüche ist es entscheidend, ob sie ihre Wurzel im gesellschaftsrechtlichen Verhältnis oder aber in davon unabhängigen anderen Rechtsgründen haben. Zu dieser Frage trifft den ausgeschiedenen Gesellschafter die Behauptungslast. (T4)

TE OGH 1999-11-11 6 Ob 210/99x

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der grundsätzlich unbeschränkte, alle Angelegenheiten der Gesellschaft umfassende, auch außerhalb der Hauptversammlung zustehende Informationsanspruch des Gesellschafters ist Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung der ihm zustehenden Prüfungsaufgaben und Leitungsaufgaben und dient der Wahrung der aus der Gesellschafterstellung erfließenden Rechte. (T5)

Beisatz: Hier: Zusendung von Jahresabschlüssen vergangener Jahre. (T6)

Beisatz: Der Informationsanspruch der Gesellschafterin ist nicht deshalb verwirkt, weil die Vorlage bereits Jahre zurückliegender Jahresabschlüsse begehrt wird, in der Zwischenzeit aber von der Antragstellerin die Jahresabschlüsse genehmigt und der Geschäftsführer entlastet wurde. (T7)

TE OGH 1999-12-15 6 Ob 245/99v

nur T1

TE OGH 2003-05-21 6 Ob 69/03w

Auch

TE OGH 2003-01-27 6 Ob 112/03v

Beis wie T5; Beis wie T4

TE OGH 2005-05-19 6 Ob 73/05m

Vgl; Veröff: SZ 2005/77

TE OGH 2005-07-14 6 Ob 72/05i

Auch; Beisatz: Dem Gesellschafter einer Gesellschaft mbH steht gegenüber der Gesellschaft zur Unterstützung seiner Leitungs- und Prüfungsrechte nicht nur das im Gesetz geregelte Bucheinsichtsrecht, sondern auch ein allgemeiner, nicht näher zu begründender, alle Geschäftsangelegenheiten umfassender Informationsanspruch zu. (T8)

TE OGH 2006-10-19 3 Ob 138/06z

Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T8

TE OGH 2008-02-21 6 Ob 11/08y

Auch; nur T1

TE OGH 2009-09-18 6 Ob 178/09h

nur T1

TE OGH 2010-12-17 6 Ob 175/10v

Vgl; Beisatz: Der Informationsanspruch umfasst grundsätzlich auch das Recht, Kopien in Form von Digitalfotografien anzufertigen. (T9)

TE OGH 2013-08-28 6 Ob 96/13f

Vgl

TE OGH 2013-08-28 6 Ob 198/12d

Vgl auch

TE OGH 2016-07-20 6 Ob 128/16s

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Ein ausgeschiedener Gesellschafter hat sein Informationsinteresse konkret darzulegen und gegebenenfalls zu bescheinigen, weil das Interesse an der Informationserteilung nach dem Ausscheiden und dem damit verbundenen Verlust der Leitungs‑ und Prüfungsrechte nicht mehr evident ist. (T10)

Beisatz: Hier: Geltendmachung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens bzw Übernahmspreises begründet ein ausreichendes Informationsinteresse des ausgeschiedenen Gesellschafters. (T11)

TE OGH 2020-02-20 6 Ob 167/19f

TE OGH 2020-02-20 6 Ob 166/19h

nur T1; Beis wie T8

TE OGH 2020-09-02 6 Ob 11/20s

nur T1; Beisatz: Das Recht auf Bucheinsicht umfasst auch das Recht auf Herstellung von Abschriften und Kopien. (T12)

TE OGH 2020-10-22 6 Ob 191/20m

Vgl; Beisatz: Die Frage, ob die begehrte Informationserteilung rechtsmissbräuchlich verlangt wird oder unmöglich ist, kann regelmäßig nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Darin liegt daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG. (T13)

TE OGH 2025-02-18 6 Ob 65/24p

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060098