OGH
RS0060098
18.02.2025
6Ob17/90; 6Ob18/91; 6Ob27/95; 6Ob7/96; 6Ob215/97d; 6Ob323/98p; 6Ob210/99x; 6Ob245/99v; 6Ob69/03w; 6Ob112/03v; 6Ob73/05m; 6Ob72/05i; 3Ob138/06z; 6Ob11/08y; 6Ob178/09h; 6Ob175/10v; 6Ob96/13f; 6Ob198/12d; 6Ob128/16s; 6Ob167/19f; 6Ob166/19h; 6Ob11/20s; 6Ob191/20m; 6Ob65/24p
GmbHG §22 Abs4
GmbHG §93 Abs4
Dem GmbH-Gesellschafter steht ein nicht näher zu begründender umfassender Informationsanspruch gegen die Gesellschaft zu. Ein ausgeschiedener Gesellschafter hat sein Informationsinteresse schon bei außergerichtlicher Geltendmachung konkret darzulegen. Informationsansprüche sind als selbständiges Individualrecht nicht nur vom Gesellschafter mit aufrechter Mitgliedschaft, sondern auch vom ausgeschiedenen Gesellschafter im Verfahren außer Streitsachen zu verfolgen.
TE OGH 1990-09-06 6 Ob 17/90
Veröff: SZ 63/150 = EvBl 1990/170 S 811 = RdW 1991,14 = GesRZ 1990,222 = ecolex 1991,25 (Thiery)
TE OGH 1992-01-23 6 Ob 18/91
Veröff: SZ 65/11 = RdW 1992,173
TE OGH 1995-10-12 6 Ob 27/95
Veröff: SZ 68/185
TE OGH 1996-09-30 6 Ob 7/96
nur: Dem GmbH - Gesellschafter steht ein nicht näher zu begründender umfassender Informationsanspruch gegen die Gesellschaft zu. (T1)
Veröff: SZ 69/216
TE OGH 1997-07-24 6 Ob 215/97d
Veröff: SZ 70/157
TE OGH 1999-04-22 6 Ob 323/98p
nur: Dem GmbH - Gesellschafter steht ein umfassender Informationsanspruch gegen die Gesellschaft zu. Informationsansprüche sind vom ausgeschiedenen Gesellschafter im Verfahren außer Streitsachen zu verfolgen. (T2)
Beisatz: Der Informationsanspruch steht auch dem ausgeschiedenen Gesellschafter zu, soweit die begehrte Einsicht Unterlagen betrifft, die in die Zeit fallen, in der der Antragsteller noch Gesellschafter war. (T3)
Beisatz: Für danach entstehende Ansprüche ist es entscheidend, ob sie ihre Wurzel im gesellschaftsrechtlichen Verhältnis oder aber in davon unabhängigen anderen Rechtsgründen haben. Zu dieser Frage trifft den ausgeschiedenen Gesellschafter die Behauptungslast. (T4)
TE OGH 1999-11-11 6 Ob 210/99x
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der grundsätzlich unbeschränkte, alle Angelegenheiten der Gesellschaft umfassende, auch außerhalb der Hauptversammlung zustehende Informationsanspruch des Gesellschafters ist Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung der ihm zustehenden Prüfungsaufgaben und Leitungsaufgaben und dient der Wahrung der aus der Gesellschafterstellung erfließenden Rechte. (T5)
Beisatz: Hier: Zusendung von Jahresabschlüssen vergangener Jahre. (T6)
Beisatz: Der Informationsanspruch der Gesellschafterin ist nicht deshalb verwirkt, weil die Vorlage bereits Jahre zurückliegender Jahresabschlüsse begehrt wird, in der Zwischenzeit aber von der Antragstellerin die Jahresabschlüsse genehmigt und der Geschäftsführer entlastet wurde. (T7)
TE OGH 1999-12-15 6 Ob 245/99v
nur T1
TE OGH 2003-05-21 6 Ob 69/03w
Auch
TE OGH 2003-01-27 6 Ob 112/03v
Beis wie T5; Beis wie T4
TE OGH 2005-05-19 6 Ob 73/05m
Vgl; Veröff: SZ 2005/77
TE OGH 2005-07-14 6 Ob 72/05i
Auch; Beisatz: Dem Gesellschafter einer Gesellschaft mbH steht gegenüber der Gesellschaft zur Unterstützung seiner Leitungs- und Prüfungsrechte nicht nur das im Gesetz geregelte Bucheinsichtsrecht, sondern auch ein allgemeiner, nicht näher zu begründender, alle Geschäftsangelegenheiten umfassender Informationsanspruch zu. (T8)
TE OGH 2006-10-19 3 Ob 138/06z
Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T8
TE OGH 2008-02-21 6 Ob 11/08y
Auch; nur T1
TE OGH 2009-09-18 6 Ob 178/09h
nur T1
TE OGH 2010-12-17 6 Ob 175/10v
Vgl; Beisatz: Der Informationsanspruch umfasst grundsätzlich auch das Recht, Kopien in Form von Digitalfotografien anzufertigen. (T9)
TE OGH 2013-08-28 6 Ob 96/13f
Vgl
TE OGH 2013-08-28 6 Ob 198/12d
Vgl auch
TE OGH 2016-07-20 6 Ob 128/16s
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Ein ausgeschiedener Gesellschafter hat sein Informationsinteresse konkret darzulegen und gegebenenfalls zu bescheinigen, weil das Interesse an der Informationserteilung nach dem Ausscheiden und dem damit verbundenen Verlust der Leitungs‑ und Prüfungsrechte nicht mehr evident ist. (T10)
Beisatz: Hier: Geltendmachung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens bzw Übernahmspreises begründet ein ausreichendes Informationsinteresse des ausgeschiedenen Gesellschafters. (T11)
TE OGH 2020-02-20 6 Ob 167/19f
TE OGH 2020-02-20 6 Ob 166/19h
nur T1; Beis wie T8
TE OGH 2020-09-02 6 Ob 11/20s
nur T1; Beisatz: Das Recht auf Bucheinsicht umfasst auch das Recht auf Herstellung von Abschriften und Kopien. (T12)
TE OGH 2020-10-22 6 Ob 191/20m
Vgl; Beisatz: Die Frage, ob die begehrte Informationserteilung rechtsmissbräuchlich verlangt wird oder unmöglich ist, kann regelmäßig nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Darin liegt daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG. (T13)
TE OGH 2025-02-18 6 Ob 65/24p
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060098