Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0051870

Entscheidungsdatum

29.08.1990

Geschäftszahl

9ObA605/90; 9ObA34/10f; 9ObA115/19f

Norm

AZG §10 Abs2

Rechtssatz

Der mit der zwingenden Festlegung des Überstundenzuschlages verfolgte Gesetzeszweck, die durch die längere Arbeitszeit regelmäßig bewirkte Mehrbelastung des Arbeitnehmers durch eine gegenüber dem Normallohn erhöhte Entlohnung abzugelten und andererseits durch Erhöhung der Kosten der Arbeit den Arbeitgeber anzuhalten, Überstunden nur in begründeten Fällen anzuordnen würde durch eine Regelung, bei der die Anordnung von Überstunden zu keiner finanziellen Mehrbelastung des Arbeitgebers führt, vereitelt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-08-29 9 ObA 605/90

Veröff: SZ 63/145 = Arb 10879

TE OGH 2010-05-26 9 ObA 34/10f

TE OGH 2020-04-29 9 ObA 115/19f

Vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051870