OGH
RS0051870
29.08.1990
9ObA605/90; 9ObA34/10f; 9ObA115/19f
AZG §10 Abs2
Der mit der zwingenden Festlegung des Überstundenzuschlages verfolgte Gesetzeszweck, die durch die längere Arbeitszeit regelmäßig bewirkte Mehrbelastung des Arbeitnehmers durch eine gegenüber dem Normallohn erhöhte Entlohnung abzugelten und andererseits durch Erhöhung der Kosten der Arbeit den Arbeitgeber anzuhalten, Überstunden nur in begründeten Fällen anzuordnen würde durch eine Regelung, bei der die Anordnung von Überstunden zu keiner finanziellen Mehrbelastung des Arbeitgebers führt, vereitelt.
TE OGH 1990-08-29 9 ObA 605/90
Veröff: SZ 63/145 = Arb 10879
TE OGH 2010-05-26 9 ObA 34/10f
TE OGH 2020-04-29 9 ObA 115/19f
Vgl
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051870