Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.08.1990

Geschäftszahl

9ObA175/90 (9ObA176/90)

Norm

ArbVG §65 Abs1;

ArbVG §120;

Rechtssatz

Das nachgerückte und zum aktiven Betriebsratsmitglied gewordene Ersatzmitglied verliert den besonderen Kündigungsschutz auch dann nicht, wenn es selbst vorübergehend an der Ausübung des Mandats - etwa durch Krankheit - verhindert ist. Aus der Unterscheidung in Paragraph 65, Absatz eins, ArbVG ergibt sich, daß die vorübergehende Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds nicht zum Erlöschen der Mitgliedschaft oder des Mandats führt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990/08/29 9 ObA 175/90

Veröff: SZ 63/141 = RdW 1991,119 = Arb 10888

Rechtssatznummer

RS0051031