OGH
29.08.1990
9ObA175/90 (9ObA176/90)
ArbVG §65 Abs1;
ArbVG §120;
Das nachgerückte und zum aktiven Betriebsratsmitglied gewordene Ersatzmitglied verliert den besonderen Kündigungsschutz auch dann nicht, wenn es selbst vorübergehend an der Ausübung des Mandats - etwa durch Krankheit - verhindert ist. Aus der Unterscheidung in Paragraph 65, Absatz eins, ArbVG ergibt sich, daß die vorübergehende Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds nicht zum Erlöschen der Mitgliedschaft oder des Mandats führt.
TE OGH 1990/08/29 9 ObA 175/90
Veröff: SZ 63/141 = RdW 1991,119 = Arb 10888
RS0051031