Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0071986

Entscheidungsdatum

26.07.1990

Geschäftszahl

8Ob688/89; 10Ob509/95; 2Ob145/05w; 3Ob132/08w; 6Ob239/09d; 10Ob15/14z; 1Ob70/17a; 6Ob187/21z

Norm

GebAG §25 Abs1; GebAG §25 Abs1a; RATG allg

Rechtssatz

Eine spezielle Pflicht des Rechtsanwaltes, den Mandanten bei sonstigem Verlust seiner Honoraransprüche darauf hinzuweisen, dass durch die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt entfaltete Tätigkeit Honoraransprüche in Höhe des geleisteten Kostenvorschusses entstanden sind, besteht nicht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-07-26 8 Ob 688/89

Veröff: AnwBl 1991,54

TE OGH 1995-04-25 10 Ob 509/95

Vgl; Beisatz: Einem Rechtsanwalt eine entsprechende Warnpflicht aufzuerlegen, wenn sich im Verlaufe einer Vertretung herausstellt, dass das Honorar den Wert des Streitgegenstandes oder erheblich die Höhe eines Kostenvorschusses übersteigen werde, wäre durchaus vertretbar. (T1)

TE OGH 2005-07-07 2 Ob 145/05w

Beisatz: Ein Rechtsanwalt ist nicht analog Paragraph 25, Absatz eins, GebAG verpflichtet, seinen Mandanten zu warnen, dass seine Honorarforderung einen erlegten Kostenvorschuss erheblich übersteigen wird. (T2)

Beisatz: Das RATG kennt keinen zwingenden Erlag von kostendeckenden Honorarvorschüssen. (T3)

TE OGH 2008-10-03 3 Ob 132/08w

Vgl; Beisatz: Hier konnte die Frage, ob die sich aus Paragraph 25, Absatz eins, dritter und vierter Satz GebAG ergebenden Wertungen auf den Honoraranspruch eines Rechtsanwalts übertragen werden können, offen gelassen werden. (T4)

TE OGH 2009-12-18 6 Ob 239/09d

Vgl; Beis wie T2

TE OGH 2014-06-17 10 Ob 15/14z

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Keine analoge Anwendung der Bestimmung des Paragraph 25, GebAG auf einen Werkvertrag mit einem Ziviltechniker. (T5)

TE OGH 2017-05-24 1 Ob 70/17a

Beis wie T2

TE OGH 2022-02-02 6 Ob 187/21z

Vgl; Beisatz: Ein Rechtsanwalt ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, einen potenziellen Mandanten in einer arbeits- oder sozialrechtlichen Angelegenheit ohne Weiteres auf die Möglichkeit der kostenlosen Rechtsvertretung vor Gericht durch die Arbeiterkammer nach Paragraphen 7, 14, Arbeiterkammergesetz 1992 hinzuweisen. (T6)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0071986