OGH
RS0012162
12.07.1990
7Ob594/90; 6Ob77/01v; 3Ob51/13s; 2Ob115/12v
ABGB §525
Der Erlöschungsgrund des dauernden Untergangs der Sache entspricht dem Auflösungsgrund für Bestandverträge nach Paragraph 1112, ABGB, sodass für seine Beurteilung die für jenen Auflösungsgrund nach Lehre und Rechtsprechung geltenden Grundsätze herangezogen werden können. Ein bloß vorübergehender Untergang bewirkt kein Erlöschen.
TE OGH 1990-07-12 7 Ob 594/90
Veröff: SZ 63/137 = JBl 1991,441
TE OGH 2001-12-20 6 Ob 77/01v
nur: Ein bloß vorübergehender Untergang bewirkt kein Erlöschen. (T1)
Beisatz: Hier: Rechtlicher Untergang. (T2)
Beisatz: Die vorübergehende Unmöglichkeit hat lediglich zur Folge, dass die Dienstbarkeit bis zur Wiederherstellung ruht. (T3)
TE OGH 2013-04-16 3 Ob 51/13s
Auch; Beis wie T3
TE OGH 2013-06-17 2 Ob 115/12v