Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0012162

Entscheidungsdatum

12.07.1990

Geschäftszahl

7Ob594/90; 6Ob77/01v; 3Ob51/13s; 2Ob115/12v

Norm

ABGB §525

Rechtssatz

Der Erlöschungsgrund des dauernden Untergangs der Sache entspricht dem Auflösungsgrund für Bestandverträge nach Paragraph 1112, ABGB, sodass für seine Beurteilung die für jenen Auflösungsgrund nach Lehre und Rechtsprechung geltenden Grundsätze herangezogen werden können. Ein bloß vorübergehender Untergang bewirkt kein Erlöschen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-07-12 7 Ob 594/90

Veröff: SZ 63/137 = JBl 1991,441

TE OGH 2001-12-20 6 Ob 77/01v

nur: Ein bloß vorübergehender Untergang bewirkt kein Erlöschen. (T1)

Beisatz: Hier: Rechtlicher Untergang. (T2)

Beisatz: Die vorübergehende Unmöglichkeit hat lediglich zur Folge, dass die Dienstbarkeit bis zur Wiederherstellung ruht. (T3)

TE OGH 2013-04-16 3 Ob 51/13s

Auch; Beis wie T3

TE OGH 2013-06-17 2 Ob 115/12v