Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.07.1990

Geschäftszahl

7Ob592/90; 6Ob585/91; 8Ob12/93; 1Ob586/94 (1Ob595/95); 8Ob39/95;

8Ob7/95; 8Ob2124/96b; 7Ob2091/96t; 6Ob2100/96h; 4Ob233/00v;

4Ob191/04y

Norm

ABGB §358 römisch drei;

ABGB §1295 IIf7g;

ABGB §1299 E;

Rechtssatz

Bei Publikums-Kommanditgesellschaften ist im allgemeinen davon auszugehen, daß der Beitrittsinteressent bei der Aufnahme der Vertragsverhandlungen sein besonderes Vertrauen nicht allein und auch nicht in erster Linie der Kommanditgesellschaft entgegenbringt. Die künftigen Kommanditisten ( hier: stille Gesellschafter ), die im wesentlichen das zur Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderliche Eigenkapital aufzubringen haben, werden öffentlich geworben. Die angesprochenen Interessenten dürfen davon ausgehen, daß die für den Werkprospekt Verantwortlichen diesen mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft haben und sie über alle Umstände aufklären, die für den Entschluß, sich als Kommanditist zu beteiligen, von wesentlicher Bedeutung sind. Die genannten Personen haften deshalb dem der Gesellschaft beigetretenen Anleger für Schadenersatz aus Verschulden bei Vertragsabschluß sowie für die Verletzung von Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten schon vor Geschäftsabschluß. War der für den Prospekt verantwortliche Steuerberater auch Treuhänder der stillen Gesellschafter, so war er auch gehalten, in deren Interesse tätig zu werden und zur Unabhängigkeit von der Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft verpflichtet.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990/07/12 7 Ob 592/90

Veröff: SZ 63/136 = ecolex 1990,688 = GesRZ 1992,54 = RdW 1990,443

TE OGH 1991/09/05 6 Ob 585/91

nur: Die angesprochenen Interessenten dürfen davon ausgehen, daß die für den Werkprospekt Verantwortlichen diesen mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft haben und sie über alle Umstände aufklären, die für den Entschluß, sich als Kommanditist zu beteiligen, von wesentlicher Bedeutung sind. Die genannten Personen haften deshalb dem der Gesellschaft beigetretenen Anleger für Schadenersatz aus Verschulden bei Vertragsabschluß sowie für die Verletzung von Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten schon vor Geschäftsabschluß. (T1) Beisatz: Kreis der haftenden Personen umfaßt Initiatoren, Gründer und Gestalter der Kommanditgesellschaft, die sie beherrschen oder Einfluß auf sie haben und mit deren Willen und Wissen der Prospekt in Verkehr gebracht wurde. (T2) Veröff: RdW 1992,12

TE OGH 1993/09/16 8 Ob 12/93

vergleiche auch nur T1; Beisatz: Keine Prospekthaftung der Publikums-Kommanditgesellschaft selbst, auch nicht gegenüber einem atypischen stillen Gesellschafter. (T3) Veröff: SZ 66/111 = EvBl 1994/69 S 317

TE OGH 1995/08/29 1 Ob 586/94

Vgl; nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 68/144

TE OGH 1996/02/08 8 Ob 39/95

Vgl auch; nur T1; Beis wie T3

TE OGH 1995/12/21 8 Ob 7/95

Vgl auch; nur T1; Beis wie T3

TE OGH 1996/07/24 8 Ob 2124/96b

Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 69/166

TE OGH 1997/02/26 7 Ob 2091/96t

Ähnlich; nur: Die angesprochenen Interessenten dürfen davon ausgehen, daß die für den Werkprospekt Verantwortlichen diesen mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft haben und sie über alle Umstände aufklären, die für den Entschluß, sich als Kommanditist zu beteiligen, von wesentlicher Bedeutung sind. (T4) Beisatz: Hier: Ein Kapitalanleger ganz allgemein. (T5)

TE OGH 1997/09/11 6 Ob 2100/96h

Veröff SZ 70/179

TE OGH 2000/10/24 4 Ob 233/00v

Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 73/163

TE OGH 2004/10/19 4 Ob 191/04y

Auch; nur T1

Rechtssatznummer

RS0010424