Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.07.1990

Geschäftszahl

4Ob113/90

Norm

UWG §2 D11;

Rechtssatz

Erwecken die beanstandeten Ankündigungen und Angebote den unrichtigen Eindruck, daß die Beklagte die jeweiligen angekündigten Flüge selbst als hiezu befugtes Luftbeförderungsunternehmen durchgeführt ist dieser beim angesprochenen Publikum hervorgerufene Irrtum im Sinne des Paragraph 2, UWG durchaus relevant, weil die Interessenten schon beim Linienflugverkehr und Charterflugverkehr dem verantwortlichen Luftbeförderungsunternehmen eine für den Geschäftsabschluß wesentliche Bedeutung beimessen werden und solches umso mehr für die hier in Rede stehende Städteflüge, Messeflüge, Charterflüge, Geschäftsflüge und Ambulanzflüge mit einem kleineren Flugzeug im Bedarfsverkehr gilt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990/07/10 4 Ob 113/90

Rechtssatznummer

RS0078855