Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0047544

Entscheidungsdatum

28.10.2025

Geschäftszahl

7Ob579/90; 8Ob1593/90; 8Ob1504/91; 8Ob638/91; 2Ob514/94; 1Ob588/93; 1Ob544/94; 10Ob526/94; 9Ob507/95; 8Ob509/95; 5Ob524/95; 7Ob2123/96y; 3Ob2064/96t; 4Ob517/96; 5Ob2257/96i; 1Ob2383/96i; 10Ob31/97z; 3Ob277/98a; 4Ob77/99y; 7Ob101/99z; 1Ob86/00d; 10Ob61/05a; 7Ob187/05h; 3Ob195/06g; 1Ob124/07b; 4Ob96/08h; 1Ob150/08b; 3Ob144/10p; 2Ob106/12w; 4Ob85/14z; 2Ob58/14i; 4Ob142/18p; 9Ob110/24b; 3Ob163/25d

Norm

ABGB §140 Be

Rechtssatz

Sonderbedarf ist dann bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, wenn er in der Person des Kindes begründet ist. Auch bei Berücksichtigung eines Sonderbedarfes hat sich der Unterhalt im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu halten. Dem Unterhaltspflichtigen muss ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag verbleiben.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-06-28 7 Ob 579/90

TE OGH 1990-10-30 8 Ob 1593/90

Auch

TE OGH 1991-01-24 8 Ob 1504/91

nur: Auch bei Berücksichtigung eines Sonderbedarfes hat sich der Unterhalt im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu halten. (T1)

TE OGH 1991-11-28 8 Ob 638/91

Beisatz: Kosten für Kinderfahrrad sind kein Sonderbedarf. (T2)

TE OGH 1994-02-17 2 Ob 514/94

TE OGH 1993-08-25 1 Ob 588/93

nur T1; nur: Dem Unterhaltspflichtigen muss ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag verbleiben. (T3)

TE OGH 1994-05-30 1 Ob 544/94

Vgl; Beisatz: Ausdehnung der Unterhaltsverpflichtung auch auf die Bestreitung der besonderen Bedürfnisse, soweit dadurch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldner nicht über Gebühr in Anspruch genommen wird. (T4)

TE OGH 1994-10-10 10 Ob 526/94

Auch

TE OGH 1995-02-22 9 Ob 507/95

nur T1; nur T3; Beisatz: Dabei ist auch die fortlaufende Unterhaltsverpflichtung zu beachten (EFSlg 70763). (T5) Veröff: SZ 68/38

TE OGH 1995-04-20 8 Ob 509/95

TE OGH 1995-08-29 5 Ob 524/95

Beisatz: Brillenkosten und Kosten einer Klassenfahrt, die über die zum gewöhnlichen Schulaufwand gehörenden Kosten eines Wandertages oder einer Exkursion hinausgehen, können abhängig von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen einen deckungspflichtigen Sonderbedarf darstellen. (T6)

TE OGH 1996-06-11 7 Ob 2123/96y

nur: Sonderbedarf ist dann bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, wenn er in der Person des Kindes begründet ist. (T7); Beisatz: Schulschikurskosten sind kein Sonderbedarf. (T8)

TE OGH 1996-05-15 3 Ob 2064/96t

nur T1; nur T3

TE OGH 1996-02-26 4 Ob 517/96

nur T1; Beisatz: Die Teilnahme an einem Maturavorbereitungskurs ist zur Sicherung des Schulabschlusses jedenfalls angezeigt. Die Kosten für einen solchen Kurs stellen einen Sonderbedarf dar. (T9)

TE OGH 1996-08-28 5 Ob 2257/96i

Beisatz: Die Bezahlung allfälliger Schulden des unterhaltsberechtigten Kindes gehört nicht zu dem vom Unterhaltspflichtigen zu leistenden Unterhalt, mögen diese auch auf Grund eines deliktischen Verhaltens des Unterhaltsberechtigten (Schadenersatzansprüche eines Dritten) oder auf vertraglicher Grundlage entstanden sein. Ebenso zu behandeln sind Prozesskostenschulden des unterhaltsberechtigten Kindes, die dieses auf Grund einer in einem verlorenen Prozess ergangenen Kostenentscheidung einem Dritten (hier: Mutter) zu zahlen hat. (T10)

TE OGH 1997-03-18 1 Ob 2383/96i

nur T1; nur T3; Beis wie T5

TE OGH 1997-02-11 10 Ob 31/97z

nur T1; nur T3

TE OGH 1998-12-16 3 Ob 277/98a

nur T7; Beisatz: Durch die Momente der Außergewöhnlichkeit und Dringlichkeit bestimmt wird, also nicht weitgehend regelmäßig bei der Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder anfällt. (T11); Beis wie T8

TE OGH 1999-04-13 4 Ob 77/99y

Auch; nur T1; nur T3

TE OGH 1999-06-09 7 Ob 101/99z

nur T1; nur T3; Beis ähnlich wie T11

TE OGH 2000-04-28 1 Ob 86/00d

nur T7; Beis wie T11

TE OGH 2005-09-06 10 Ob 61/05a

Vgl auch; Beisatz: Ein solcher Mehrbedarf ist nur deckungspflichtig, wenn er aus gerechtfertigten, in der Person des Minderjährigen liegenden Gründen entstanden ist. Weiters muss der Bedarf den Kriterien der „Individualität", „Außergewöhnlichkeit" und „Dringlichkeit" entsprechen. Inhaltlich fallen darunter hauptsächlich Aufwendungen für Gesundheit und Persönlichkeitsentwicklung (Ausbildung, Talentförderung und Erziehung). (T12)

Beisatz: Hier: Anerkennung der Kosten für Kontaktlinsen und der Anschaffung eines Computers als Sonderbedarf. (T13)

Veröff: SZ 2005/124

TE OGH 2005-12-21 7 Ob 187/05h

Auch

TE OGH 2006-11-30 3 Ob 195/06g

Auch

TE OGH 2007-10-22 1 Ob 124/07b

Vgl auch; Beisatz: Die Kosten für die (notwendige) Anschaffung eines Computers sind als Sonderbedarf anzuerkennen, wenn dadurch die schulische Ausbildung des Unterhaltsberechtigten gefördert wird. Das gilt auch bei teilweiser außerschulischer Nutzung des Notebooks durch den Unterhaltsberechtigten. (T14)

TE OGH 2008-08-26 4 Ob 96/08h

TE OGH 2008-10-21 1 Ob 150/08b

Auch; nur T1; nur T3

TE OGH 2010-10-13 3 Ob 144/10p

nur T1; nur T3

TE OGH 2012-08-07 2 Ob 106/12w

Auch; nur T7; Beis wie T11

TE OGH 2014-06-24 4 Ob 85/14z

nur T1; nur T3

TE OGH 2015-04-09 2 Ob 58/14i

Auch; nur T1

TE OGH 2018-09-25 4 Ob 142/18p

Auch; Beis wie T12

TE OGH 2025-08-26 9 Ob 110/24b

Beisatz wie T12

Beisatz: hier: kein Auslandsstudium, sondern Studienkosten des in den USA lebenden Unterhaltsberechtigten. (T15)

TE OGH 2025-10-28 3 Ob 163/25d

Beisatz: Wird der Sonderbedarf aber teilweise anderweitig gedeckt, so kann sich der unterhaltspflichtige Elternteil nicht mehr uneingeschränkt darauf berufen, es fehle an einer einvernehmlichen Entscheidung und der daraus resultierende Sonderbedarf übersteige seine Leistungsfähigkeit. In diesem Fall kommt es vielmehr darauf an, ob der Sonderbedarf durch den dem Unterhaltspflichtigen zumutbaren und den von dritter Seite beigesteuerten Beitrag insgesamt gedeckt werden kann. (T16)

Beisatz: Hier: Dressurreitsport (T17)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047544