Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0051841

Entscheidungsdatum

27.06.1990

Geschäftszahl

9ObA151/90; 9ObA310/93; 9ObA189/01m; 9ObA143/05b; 9ObA3/07t; 9ObA57/07h; 9ObA105/11y; 8ObA95/11w; 9ObA137/17p; 9ObA12/18g; 9ObA123/18f

Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2

Rechtssatz

Der Unterschied zwischen der Gestaltungspflicht des Arbeitgebers, die diesen verpflichtet zu prüfen, ob noch einschlägige Stellen im Betrieb vorhanden sind, die er dem Gekündigten anbieten muss, zum Sozialvergleich besteht darin, dass beim Sozialvergleich ein anderer Arbeitnehmer gekündigt werden soll, während es dort um die Besetzung eines freien Arbeitsplatzes geht. Soweit der Arbeitgeber dabei soziale Gesichtspunkte vernachlässigt, trägt er ohnehin das Risiko, dass die Kündigung trotz bestehender betrieblicher Interessen als sozial ungerechtfertigt für unwirksam erklärt wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-06-27 9 ObA 151/90

Veröff: SZ 63/119 = Arb 10874

TE OGH 1993-12-10 9 ObA 310/93

Auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T1)

TE OGH 2001-12-19 9 ObA 189/01m

nur: Der Unterschied zwischen der Gestaltungspflicht des Arbeitgebers, die diesen verpflichtet zu prüfen, ob noch einschlägige Stellen im Betrieb vorhanden sind, die er dem Gekündigten anbieten muss, zum Sozialvergleich besteht darin, dass beim Sozialvergleich ein anderer Arbeitnehmer gekündigt werden soll, während es dort um die Besetzung eines freien Arbeitsplatzes geht. (T2)

TE OGH 2005-10-24 9 ObA 143/05b

Vgl auch; nur T2

TE OGH 2007-06-25 9 ObA 3/07t

Auch; nur T2; Beisatz: Im Rahmen der Prüfung der Betriebsbedingtheit einer Kündigung ist auch zu überprüfen, ob der Arbeitgeber seiner sozialen Gestaltungspflicht nachgekommen ist. Diese verpflichtet den Arbeitgeber zu prüfen, ob noch einschlägige Stellen im Betrieb vorhanden sind, die er dem zu kündigenden Arbeitnehmer anbieten muss. (T3)

TE OGH 2007-08-08 9 ObA 57/07h

Vgl auch; nur T2

TE OGH 2011-08-29 9 ObA 105/11y

Vgl auch

TE OGH 2012-01-20 8 ObA 95/11w

Vgl auch; Beis wie T3

TE OGH 2018-02-27 9 ObA 137/17p

Vgl auch; Beis wie T3

TE OGH 2018-02-27 9 ObA 12/18g

Vgl auch

TE OGH 2018-11-28 9 ObA 123/18f

Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051841