OGH
26.06.1990
4Ob519/90
UWG §7 Abs2 G;
Der Anspruch auf Widerruf steht auch in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 2, UWG zu; er wird hier von der für den Unterlassungsanspruch normierten, gegenüber Absatz eins, geänderten Beweisverteilung umfaßt.
TE OGH 1990/06/26 4 Ob 519/90
Veröff: SZ 63/110
RS0078929