Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0078215

Entscheidungsdatum

26.06.1990

Geschäftszahl

4Ob41/90; 4Ob1038/90; 4Ob146/90; 4Ob148/90; 4Ob156/90; 4Ob47/91; 4Ob49/92; 4Ob103/92; 4Ob151/93; 4Ob65/94; 4Ob58/94; 4Ob1114/94; 4Ob1014/95; 4Ob19/95; 4Ob1042/95; 4Ob37/95; 4Ob34/95; 4Ob1093/95; 4Ob2139/96d; 4Ob58/97a; 4Ob45/97i; 4Ob370/97h; 4Ob31/98g; 4Ob243/98h; 4Ob7/99d; 4Ob53/99v; 4Ob91/99g; 4Ob31/00p; 4Ob48/01i (4Ob125/01p); 4Ob43/02f; 4Ob301/02x; 4Ob240/02a; 4Ob164/05d; 4Ob78/07k; 6Ob209/17d

Norm

UWG §1 D1c; UWG §2 C2c

Rechtssatz

Die in der grundsätzlichen Zulassung wahrheitsgemäßer vergleichender Preiswerbung durch die UWGNov 1988 zum Ausdruck gebrachte Wertung des Gesetzgebers ist unteilbar; sie muß für alle Werbevergleiche schlechthin gelten. Bei verfassungskonformer Auslegung der UWGNov 1988 muß daher über die Fälle der vergleichenden Preiswerbung hinaus auch jedes andere wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege einer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten als grundsätzlich zulässig angesehen werden, sofern es nicht im Sinne des Paragraph 2, UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen - das Sachlichkeitsgebot verletzt (Paragraph eins, UWG).

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-06-26 4 Ob 41/90

Veröff: SZ 63/108 = EvBl 1990/114 S 531 = GRURInt 1991,225 = ecolex 1990,558 = WBl 1990,309 = MR 1990,144 (Korn, Wittmann, 125) = WBl 1991,397

TE OGH 1990-09-25 4 Ob 1038/90

Vgl auch

TE OGH 1990-11-20 4 Ob 146/90

Vgl auch

TE OGH 1990-12-04 4 Ob 148/90

Veröff: ÖBl 1991,71

TE OGH 1990-12-18 4 Ob 156/90

Veröff: ÖBl 1991,160 = MR 1991,119

TE OGH 1991-07-09 4 Ob 47/91

Veröff: GRURInt 1992,468 = ecolex 1991,862

TE OGH 1992-06-16 4 Ob 49/92

TE OGH 1992-12-15 4 Ob 103/92

nur: Jedes andere wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege einer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten als grundsätzlich zulässig. (T1) Veröff: ÖBl 1993,13

TE OGH 1993-11-02 4 Ob 151/93

nur T1

TE OGH 1994-06-14 4 Ob 65/94

nur T1

TE OGH 1994-05-31 4 Ob 58/94

TE OGH 1994-11-08 4 Ob 1114/94

Auch

TE OGH 1995-03-07 4 Ob 1014/95

nur: Bei verfassungskonformer Auslegung der UWGNov 1988 muß daher über die Fälle der vergleichenden Preiswerbung hinaus auch jedes andere wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege einer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten als grundsätzlich zulässig angesehen werden, sofern es nicht im Sinne des Paragraph 2, UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen - das Sachlichkeitsgebot verletzt. (T2)

TE OGH 1995-03-07 4 Ob 19/95

TE OGH 1995-06-13 4 Ob 1042/95

Vgl auch; nur T2

TE OGH 1995-05-09 4 Ob 37/95

Auch; nur: Jedes andere wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege einer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten muss als grundsätzlich zulässig angesehen werden, sofern es nicht im Sinne des Paragraph 2, UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen - das Sachlichkeitsgebot verletzt (Paragraph eins, UWG). (T3)

TE OGH 1995-05-23 4 Ob 34/95

Auch; nur T3; Veröff: SZ 68/89

TE OGH 1995-11-21 4 Ob 1093/95

nur T3; Beisatz: Objektiv nachprüfbare Daten kann ein Werbevergleich nur enthalten, soweit bestehende Größen miteinander verglichen werden, nicht aber insoweit, als sich der Vergleich auf künftige Entwicklungen bezieht. In diesem Fall kann der Werbeadressat schon aufgrund des Hinweises, daß über die eigene Leistung (nur) Prognosen angestellt werden, die Werbeaussage entsprechend bewerten. (T4)

TE OGH 1996-07-09 4 Ob 2139/96d

nur T3; Beisatz: Der Vergleich der Dosisangaben für eigene Präparate mit solchen von vergleichbaren Präparaten von Konkurrenten ist nicht wettbewerbswidrig. (T5)

TE OGH 1997-03-11 4 Ob 58/97a

Auch; nur: Wahrheitsgemäße vergleichende Werbung ist grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht im Sinne des Paragraph 2, UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen - das Sachlichkeitsgebot verletzt. (T6)

TE OGH 1997-04-22 4 Ob 45/97i

Auch; nur T3

TE OGH 1997-12-19 4 Ob 370/97h

Ähnlich; Beisatz: Dasselbe muß aber auch für die anlehnende Werbung gelten; auch in ihrem Fall muß der Vergleich an Hand objektiv überprüfbarer Daten erfolgen. (T7)

TE OGH 1998-01-27 4 Ob 31/98g

Auch

TE OGH 1998-11-10 4 Ob 243/98h

Auch; nur T3

TE OGH 1999-02-23 4 Ob 7/99d

Vgl auch; nur: Jedes andere wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege einer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten als grundsätzlich zulässig angesehen werden, sofern es nicht im Sinne des Paragraph 2, UWG zur Irreführung geeignet ist. (T8)

TE OGH 1999-03-09 4 Ob 53/99v

Auch; nur T2

TE OGH 1999-04-13 4 Ob 91/99g

Auch; nur T2

TE OGH 2000-02-15 4 Ob 31/00p

Auch; nur T2

TE OGH 2001-05-29 4 Ob 48/01i

Vgl auch; nur T6

TE OGH 2002-04-22 4 Ob 43/02f

Vgl auch; Beisatz: Unvollständige Angaben verstoßen gegen §2 UWG, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird, so dass die Unvollständigkeit geeignet ist, das Publikum in für den Kaufentschluss erheblicher Weise irrezuführen. Dies gilt auch für Preisvergleiche. (T9)

TE OGH 2003-02-18 4 Ob 301/02x

Vgl auch; nur T6; Beisatz: Die Behauptung, die angewandte Produktionsmethode sei in Europa nicht mehr Stand der Technik, ihre Erzeugnisse seien für Anwendungen in Österreich nicht geeignet und wiesen gravierende Mängel auf sind nicht unsachlich und auch keine pauschale Abwertung, weil sie überprüft werden können, und, sollten sie richtig sein, die angesprochenen Verkehrskreise über für den Kaufentschluss wesentliche Eigenschaften der erzeugten Produkte (hier: Wellplatten) aufklären. (T10)

TE OGH 2003-02-18 4 Ob 240/02a

Vgl auch; nur T6; Beis wie T9

TE OGH 2005-10-04 4 Ob 164/05d

Auch; Beis wie T9

TE OGH 2007-06-12 4 Ob 78/07k

Auch; nur T3

TE OGH 2017-12-21 6 Ob 209/17d

Vgl; Beisatz: Eine sachlich vorgetragene Information bzw sachbezogene Kritik am Mitbewerber ist grundsätzlich zulässig. Zwar kann auch die Verbreitung wahrer Behauptungen wettbewerbswidrig sein, wenn diese geschäftsschädigend sind. Erforderlich ist diesfalls aber die Vornahme einer Interessenabwägung, die etwa dann zugunsten des Klägers ausschlägt, wenn die Herabsetzung in Form von Pauschalabwertungen, unnötigem Bloßstellen oder aggressiver Tendenzen das Sachlichkeitsgebot verletzt. (T11)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0078215