OGH
12.06.1990
15Os52/90
ABGB §961; StPO §191 A; StPO §192
Nach dem Freiwerden einer strafgerichtlich hinterlegten Sicherheitsleistung (Paragraph 191, Absatz eins, erste Fallgruppe StPO) kommt dem Strafgericht ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine Kaution oder um eine Bürgschaftssumme handelt, keine andere Stellung zu als einem sonstigen Verwahrer: die Sicherheitsleistung ist demgemäß vergleiche Paragraph 961, ABGB) mit Zuwachs dem Erleger zurückstellen.
TE OGH 1990/06/12 15 Os 52/90
Veröff: EvBl 1990/176 S 816
RS0019029