Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.06.1990

Geschäftszahl

15Os52/90

Norm

ABGB §961; StPO §191 A; StPO §192

Rechtssatz

Nach dem Freiwerden einer strafgerichtlich hinterlegten Sicherheitsleistung (Paragraph 191, Absatz eins, erste Fallgruppe StPO) kommt dem Strafgericht ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine Kaution oder um eine Bürgschaftssumme handelt, keine andere Stellung zu als einem sonstigen Verwahrer: die Sicherheitsleistung ist demgemäß vergleiche Paragraph 961, ABGB) mit Zuwachs dem Erleger zurückstellen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990/06/12 15 Os 52/90

Veröff: EvBl 1990/176 S 816

Rechtssatznummer

RS0019029