Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.06.1990

Geschäftszahl

4Ob89/90

Norm

UWG §7 C;

Rechtssatz

Die hier beanstandete Aussage - das Image einer bestimmten Tageszeitung sei schwer angeschlagen, sie gelte nämlich seit ihren Kampagnen gegen im einzelnen genannte Künstler als kunstfeindlich - kann objektiv - durch eine Befragung der beteiligten Verkehrskreise - überprüft werden. Daß jeder einzelne Befragte dabei eine subjektive Wertung aussprechen wird, ändert nichts daran, daß die Aussage, es herrsche eine bestimmte (subjektive) Einschätzung vor, einen objektiv erforschbaren Sachverhalt zum Gegenstand hat.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990/06/12 4 Ob 89/90

Rechtssatznummer

RS0079532