Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.06.1990

Geschäftszahl

4Ob89/90; 4Ob71/95

Norm

UWG §7 C;

Rechtssatz

Die Behauptung, das Image einer Zeitung sei schwer angeschlagen, weil sie als kunstfeindlich gelte, ist betriebsgefährdend, kann doch der dadurch ausgelöste Eindruck sowohl potentielle Leser davon abhalten, die Zeitung zu kaufen, als auch Inserenten dazu bringen, ihre Werbeeinschaltungen in einem anderen Druckwerk zu veröffentlichen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990/06/12 4 Ob 89/90

TE OGH 1995/09/19 4 Ob 71/95

Ähnlich; Beisatz: Hier: Behauptung, ein Mitbewerber verliere Leser. (T1)

Rechtssatznummer

RS0079518