OGH, AUSL EGMR
RS0039306
30.09.2025
4Ob89/90; 4Ob118/90; 4Ob152/90; 4Ob165/90; 6Ob537/91; 3Ob72/91; 1Ob2002/96k; 9ObA6/98t; 2Ob54/00f; 6Ob8/00w; 4Ob123/00t; 6Ob7/00y; 9Ob154/00p; 4Ob78/01a; 9Ob137/01i; 3Ob220/03d; 2Ob202/05b; 5Ob204/06w; 4Ob125/06w; 4Ob93/07s; 6Ob152/08h; 3Ob211/09i; 6Ob48/11v; 2Ob21/14y; 5Ob62/15a; 4Ob243/17i; 9Ob74/21d; 10Ob41/21h; 8Ob49/24z; 1Ob118/25x
HGB §142
ZPO §235 Abs5 B1
Durch das Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern einer OHG oder KG geht das Unternehmen ohne Liquidation mit seinen Aktiven und Passiven auf den verbleibenden Gesellschafter über und das bisherige Gesamthandeigentum an der Gesellschaft wird dadurch Eigentum in der Hand des Übernehmers. Das führt zu einer Gesamtrechtsnachfolge des Übernehmers im Wege der Anwachsung. Die Parteibezeichnung ist auf den Namen der Rechtsnachfolgerin richtigzustellen.
TE OGH, AUSL EGMR 1990-06-12 4 Ob 89/90
TE OGH 1990-09-11 4 Ob 118/90
Auch; Veröff: MR 1991,35
TE OGH 1990-10-09 4 Ob 152/90
Veröff: SZ 63/169 = MR 1992,114 (M Walter)
TE OGH 1990-11-06 4 Ob 165/90
TE OGH 1991-04-25 6 Ob 537/91
Veröff: WBl 1991,367 = ecolex 1991,539
TE OGH 1991-06-19 3 Ob 72/91
Auch; Beisatz: Die Exekution kann gegen den verbleibenden Gesellschafter vorgeführt werden. (T1)
TE OGH 1996-03-26 1 Ob 2002/96k
TE OGH 1998-03-11 9 ObA 6/98t
TE OGH 2000-03-16 2 Ob 54/00f
nur: Durch das Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern einer OHG oder KG geht das Unternehmen ohne Liquidation mit seinen Aktiven und Passiven auf den verbleibenden Gesellschafter über und das bisherige Gesamthandeigentum an der Gesellschaft wird dadurch Eigentum in der Hand des Übernehmers. Das führt zu einer Gesamtrechtsnachfolge des Übernehmers im Wege der Anwachsung. (T2); Veröff: SZ 73/50
TE OGH 2000-04-13 6 Ob 8/00w
Vgl auch; Beisatz: Die Anwachsung ist als Einlage anzusehen, wenn kein anderer Gesellschafter mangels Vermögensbeteiligung einen Abfindungsanspruch hat. Das gesetzliche Übernahmerecht des einzigen verbliebenen Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft geschieht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. (T3); Veröff: SZ 73/71
TE OGH 2000-05-23 4 Ob 123/00t
Vgl auch; nur T2
TE OGH 2000-06-28 6 Ob 7/00y
Vgl auch
TE OGH 2000-09-06 9 Ob 154/00p
nur: Das führt zu einer Gesamtrechtsnachfolge des Übernehmers im Wege der Anwachsung. Die Parteibezeichnung ist auf den Namen der Rechtsnachfolgerin richtigzustellen. (T4)
TE OGH 2001-07-10 4 Ob 78/01a
nur T2; Veröff: SZ 74/122
TE OGH 2001-09-19 9 Ob 137/01i
Auch
TE OGH 2004-06-29 3 Ob 220/03d
Vgl auch
TE OGH 2006-03-02 2 Ob 202/05b
Auch; Beisatz: Hier hat die KG mit dem Tod des Komplementärs zu bestehen aufgehört. (T5)
TE OGH 2006-10-03 5 Ob 204/06w
nur T2; Beisatz: Dieser Vorgang der Berichtigung im Grundbuch gemäß Paragraph 136, GBG ist grundsätzlich zugänglich. (T6)
TE OGH 2006-09-28 4 Ob 125/06w
Auch; Beisatz: Die Übernahme der erstklagenden GmbH & Co durch die zweitklagende GmbH hat nach Paragraph 142, HGB zu einer Gesamtrechtsnachfolge geführt. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung ist in einem solchen Fall auch dann zulässig, wenn die Rechtsnachfolge bereits vor Klagseinbringung eingetreten ist und in der Klage dennoch irrig zwei Parteien angeführt wurden. (T7)
TE OGH 2007-05-22 4 Ob 93/07s
TE OGH 2008-08-07 6 Ob 152/08h
Vgl; Beisatz: Nach Paragraph 907, Absatz 8, ist Paragraph 142, UGB auch auf Gesellschaften anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2007 errichtet wurden. Soweit Paragraph 142, UGB eine Ergänzung zur nunmehr auch im Fall einer zweigliedrigen Gesellschaft vorgesehenen Ausschließungsklage (Paragraph 140, Absatz eins, letzter Satz UGB) darstellt, ist die Anwendbarkeit auch auf Altgesellschaften wohl durchaus folgerichtig. Insoweit entspricht Paragraph 140, Absatz eins, letzter Satz UGB in Verbindung mit Paragraph 142, Absatz eins, UGB nämlich nur der bisherigen Regelung des Paragraph 142, HGB. Anderes gilt jedoch für die Erweiterung des Anwendungsbereichs des Paragraph 142, UGB durch die Handelsrechtsreform auf alle Fälle, in denen nur mehr ein Gesellschafter „verbleibt". Die Universalsukzession ist nunmehr in allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters einer zweigliedrigen Gesellschaft (oder aller Gesellschafter bis auf einen bei einer mehrgliedrigen Gesellschaft) vorgesehen, ohne dass es darauf ankommt, ob der zum Ausscheiden führende Grund einen Vorwurf begründet oder nicht. Damit ist der Gesetzgeber für die zweigliedrige Gesellschaft vom sonst weiter geltenden Auflösungsprinzip in Richtung des Ausscheidens- oder Ausschließungsprinzips abgegangen. (T8)
Veröff: SZ 2008/103
TE OGH 2009-10-22 3 Ob 211/09i
Auch; nur T4
TE OGH 2011-06-16 6 Ob 48/11v
Vgl; Beisatz: Der zeitliche Anwendungsbereich des Paragraph 142, Absatz eins, UGB ist, soweit er einen Übergang des Gesellschaftsvermögens an den verbleibenden Gesellschafter auch ohne Vorliegen eines Ausschlussgrundes vorsieht, auf nach dem 1. 1. 2007 gegründete Gesellschaften zu beschränken. (T9)
Bem: So schon 6 Ob 152/08h. (T10)
TE OGH 2015-02-18 2 Ob 21/14y
Vgl auch
TE OGH 2015-03-24 5 Ob 62/15a
Vgl auch; Veröff: SZ 2015/28
TE OGH 2018-03-21 4 Ob 243/17i
Auch; Veröff: SZ 2018/21
TE OGH 2022-01-27 9 Ob 74/21d
Beisatz: Hier: Britische Limited mit Hauptverwaltungssitz in Österreich nach Brexit. (T11)
TE OGH 2022-05-24 10 Ob 41/21h
Beis wie T11
TE OGH 2024-08-26 8 Ob 49/24z
vgl
TE OGH 2025-09-30 1 Ob 118/25x
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0039306