Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0076100

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Geschäftszahl

7Ob578/90; 7Ob378/97g; 1Ob94/98z; 1Ob74/04w; 2Ob94/07y; 10Ob48/10x; 10Ob67/11t; 10Ob47/26y

Norm

UVG §4 Z2

Rechtssatz

Die ergebnislose Durchführung eines Unterhaltsverfahrens ist nicht unbedingt Voraussetzung für Unterhaltsvorschussgewährung vergleiche EFSLg 54717 und 51861). Ein Unterhaltsfestsetzungsverfahren ist jedenfalls dann entbehrlich, wenn ein solches Verfahren schon nach der Aktenlage aussichtslos erscheint.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-06-07 7 Ob 578/90

Veröff: SZ 63/95 = EvBl 1990/156 S 779 = ÖA 1991,25

TE OGH 1997-12-17 7 Ob 378/97g

Auch

TE OGH 1998-06-30 1 Ob 94/98z

Auch; Beisatz: Der Unterhaltsberechtigte hat das für eine Unterhaltsfestsetzung oder Unterhaltserhöhung Erforderliche und Zumutbare zu unternehmen. (T1)

TE OGH 2004-04-16 1 Ob 74/04w

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Lediglich praktisch aussichtslose Versuche einer Unterhaltsfestsetzung beziehungsweise Unterhaltserhöhung können nicht gefordert werden. (T2)

TE OGH 2007-05-24 2 Ob 94/07y

Auch; nur: Ein Unterhaltsfestsetzungsverfahren ist jedenfalls dann entbehrlich, wenn ein solches Verfahren schon nach der Aktenlage aussichtslos erscheint. (T3); Beis wie T1; Beisatz: Paragraph 4, Ziffer 2, UVG stellt auf eine Unmöglichkeit der Unterhaltsfestsetzung (bzw -erhöhung) ab, obwohl das Kind die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen dafür unternommen hatte, ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung jedoch erfolglos blieb oder - aus Gründen in der Person des Unterhaltsschuldners - von vornherein mangels realistischer Erfolgsaussicht nicht gestellt wurde. (T4); Veröff: SZ 2007/83

TE OGH 2010-09-14 10 Ob 48/10x

Vgl auch

TE OGH 2011-11-08 10 Ob 67/11t

Vgl

TE OGH 2026-06-30 10 Ob 47/26y

Beisatz wie T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076100