OGH
RS0076100
30.06.2026
7Ob578/90; 7Ob378/97g; 1Ob94/98z; 1Ob74/04w; 2Ob94/07y; 10Ob48/10x; 10Ob67/11t; 10Ob47/26y
UVG §4 Z2
Die ergebnislose Durchführung eines Unterhaltsverfahrens ist nicht unbedingt Voraussetzung für Unterhaltsvorschussgewährung vergleiche EFSLg 54717 und 51861). Ein Unterhaltsfestsetzungsverfahren ist jedenfalls dann entbehrlich, wenn ein solches Verfahren schon nach der Aktenlage aussichtslos erscheint.
TE OGH 1990-06-07 7 Ob 578/90
Veröff: SZ 63/95 = EvBl 1990/156 S 779 = ÖA 1991,25
TE OGH 1997-12-17 7 Ob 378/97g
Auch
TE OGH 1998-06-30 1 Ob 94/98z
Auch; Beisatz: Der Unterhaltsberechtigte hat das für eine Unterhaltsfestsetzung oder Unterhaltserhöhung Erforderliche und Zumutbare zu unternehmen. (T1)
TE OGH 2004-04-16 1 Ob 74/04w
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Lediglich praktisch aussichtslose Versuche einer Unterhaltsfestsetzung beziehungsweise Unterhaltserhöhung können nicht gefordert werden. (T2)
TE OGH 2007-05-24 2 Ob 94/07y
Auch; nur: Ein Unterhaltsfestsetzungsverfahren ist jedenfalls dann entbehrlich, wenn ein solches Verfahren schon nach der Aktenlage aussichtslos erscheint. (T3); Beis wie T1; Beisatz: Paragraph 4, Ziffer 2, UVG stellt auf eine Unmöglichkeit der Unterhaltsfestsetzung (bzw -erhöhung) ab, obwohl das Kind die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen dafür unternommen hatte, ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung jedoch erfolglos blieb oder - aus Gründen in der Person des Unterhaltsschuldners - von vornherein mangels realistischer Erfolgsaussicht nicht gestellt wurde. (T4); Veröff: SZ 2007/83
TE OGH 2010-09-14 10 Ob 48/10x
Vgl auch
TE OGH 2011-11-08 10 Ob 67/11t
Vgl
TE OGH 2026-06-30 10 Ob 47/26y
Beisatz wie T1
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076100