OGH
RS0047573
23.04.2024
6Ob624/90; 3Ob547/90; 3Ob579/90; 6Ob570/90; 3Ob581/90; 8Ob509/91; 1Ob521/91; 3Ob523/91; 2Ob534/91; 6Ob572/91; 6Ob584/91; 5Ob513/91; 3Ob558/91; 1Ob626/91; 8Ob649/91; 8Ob521/92; 5Ob510/92; 3Ob505/92; 2Ob586/91; 5Ob508/92; 8Ob541/92; 3Ob1042/92; 1Ob575/92; 1Ob2102/96s; 4Ob2291/96g; 4Ob2233/96b; 4Ob345/97g; 8Ob347/97f; 10Ob28/04x; 10Ob30/15g; 10Ob37/20v; 2Ob44/24w
ABGB §140 Abs3 Cc
Lehrlingsentschädigung (Paragraph 17, BAG) ist eigenes Einkommen im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, ABGB. Als Abgeltung für die Erfüllung der einem Lehrling im Rahmen seiner Ausbildung übertragenen innerbetrieblichen Aufgaben (Paragraph 10, Absatz eins, BAG) unterliegt die Lehrlingsentschädigung unterhaltsrechtlich grundsätzlich keiner Sonderbehandlung. Eine Minderung des Unterhaltsanspruches gemäß Paragraph 140, Absatz 3, ABGB erfaßt nicht nur den Geldunterhaltsanspruch, sondern auch den in Form der Betreuung nach Paragraph 140, Absatz 2, ABGB erbrachten Unterhaltsanspruch gegen den obsorgenden Elternteil. Eine über die Unterhaltspflicht hinaus geleistete Betreuung oder sonstige Unterhaltsgewährung ist vom Kind entweder abzugelten oder aber das Kind erhält sie geschenkweise. In keinem Fall vermöchten solche abzugeltenden oder freiwillig erbrachten Leistungen des obsorgenden Elternteiles den anderen in seiner Geldunterhaltsverpflichtung zu entlasten.
TE OGH 1990-05-31 6 Ob 624/90
Veröff: ÖA 1991,53
TE OGH 1990-06-13 3 Ob 547/90
Veröff: SZ 63/101 = ÖA 1991,77
TE OGH 1990-07-11 3 Ob 579/90
TE OGH 1990-09-06 6 Ob 570/90
nur: Lehrlingsentschädigung (Paragraph 17, BAG) ist eigenes Einkommen im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, ABGB. (T1)
TE OGH 1990-11-07 3 Ob 581/90
Auch
TE OGH 1991-02-14 8 Ob 509/91
nur T1; Veröff: ÖA 1991,142
TE OGH 1991-03-20 1 Ob 521/91
Beisatz: Lehrlingsentschädigung ist Eigeneinkommen des Kindes soweit sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht zu bleiben hat. (T2)
TE OGH 1991-05-08 3 Ob 523/91
nur T1
TE OGH 1991-05-29 2 Ob 534/91
Beis wie T2; Beisatz: Ein pauschaler Abzug, sei es in absoluten Zahlen oder Prozentsätzen, hat nicht zu erfolgen. (T3)
TE OGH 1991-06-20 6 Ob 572/91
Beis wie T2
TE OGH 1991-07-04 6 Ob 584/91
Auch; nur: Eine Minderung des Unterhaltsanspruches gemäß Paragraph 140, Absatz 3, ABGB erfaßt nicht nur den Geldunterhaltsanspruch, sondern auch den in Form der Betreuung nach Paragraph 140, Absatz 2, ABGB erbrachten Unterhaltsanspruch gegen den obsorgenden Elternteil. Eine über die Unterhaltspflicht hinaus geleistete Betreuung oder sonstige Unterhaltsgewährung ist vom Kind entweder abzugelten oder aber das Kind erhält sie geschenkweise. (T4) Veröff: ÖA 1992,29
TE OGH 1991-08-27 5 Ob 513/91
TE OGH 1991-10-23 3 Ob 558/91
Auch; nur: Eine Minderung des Unterhaltsanspruches gemäß Paragraph 140, Absatz 3, ABGB erfaßt nicht nur den Geldunterhaltsanspruch, sondern auch den in Form der Betreuung nach Paragraph 140, Absatz 2, ABGB erbrachten Unterhaltsanspruch gegen den obsorgenden Elternteil. (T5) nur: In keinem Fall vermöchten solche abzugeltenden oder freiwillig erbrachten Leistungen des obsorgenden Elternteiles den anderen in seiner Geldunterhaltsverpflichtung zu entlasten. (T6) Beisatz: Eigene Einkünfte eines Kindes sind auf die von beiden Elternteilen gemeinsam geschuldeten Unterhaltsleistungen und daher auch auf die vom obsorgenden Elternteil in natura erbrachten Betreuungsleistungen anzurechnen. (T7) Veröff: ÖA 1992,93
TE OGH 1992-01-15 1 Ob 626/91
Vgl auch; nur T5; Beis wie T7
TE OGH 1992-01-16 8 Ob 649/91
nur T1; nur T6; Beis wie T2
TE OGH 1992-02-20 8 Ob 521/92
nur T1; nur T5
TE OGH 1992-03-24 5 Ob 510/92
Auch; nur T5
TE OGH 1992-03-11 3 Ob 505/92
nur T1; nur T5; Beisatz: Ob dabei die Berufsausbildungskosten wie etwa auch der mit dem Besuch der Berufsschule verbundene Aufwand gleich von der Lehrlingsentschädigung abgezogen und nur der Restbetrag den Einkünften zugerechnet wird, oder ob solche Kosten von der Bedarfsseite her (Paragraph 140, Absatz eins, ABGB) zu einer Anhebung des Unterhaltsanspruches führen, macht im Ergebnis der Unterhaltsbemessung keinen Unterschied. (T8)
TE OGH 1992-02-05 2 Ob 586/91
nur T1; Beis wie T2; Veröff: ÖA 1992,130
TE OGH 1992-03-24 5 Ob 508/92
Auch; nur: Lehrlingsentschädigung (Paragraph 17, BAG) ist eigenes Einkommen im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, ABGB. Als Abgeltung für die Erfüllung der einem Lehrling im Rahmen seiner Ausbildung übertragenen innerbetrieblichen Aufgaben (Paragraph 10, Absatz eins, BAG) unterliegt die Lehrlingsentschädigung unterhaltsrechtlich grundsätzlich keiner Sonderbehandlung. (T9) Beis wie T2
TE OGH 1992-05-21 8 Ob 541/92
nur T1; nur T5; Beis wie T2
TE OGH 1992-08-27 3 Ob 1042/92
Vgl auch
TE OGH 1992-09-15 1 Ob 575/92
Auch; nur T1
TE OGH 1996-06-04 1 Ob 2102/96s
nur T1
TE OGH 1996-10-15 4 Ob 2291/96g
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Von der Lehrlingsentschädigung ist der berufsbedingte Mehraufwand für die Berufsausbildung und Berufsausübung abzuziehen. Dazu gehören nicht nur die Kosten einer Unterbringung außerhalb des Elternhauses, sondern auch Berufsschulkosten sowie die Fahrtkosten zur Ausbildungsstelle. (T10)
TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2233/96b
nur T1
TE OGH 1997-11-25 4 Ob 345/97g
Vgl auch; Beis wie T2
TE OGH 1997-12-11 8 Ob 347/97f
nur T5
TE OGH 2004-06-08 10 Ob 28/04x
Auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Dasselbe gilt für vorläufigen Unterhalt nach §382a EO. (T11); Veröff: SZ 2004/90
TE OGH 2016-04-13 10 Ob 30/15g
Vgl auch; Beisatz: Erhält ein Unterhaltsberechtigter die monatliche Lehrlingsentschädigung erst im Nachhinein ausbezahlt, hat eine Anrechnung der Lehrlingsentschädigung auf seinen Geldunterhaltsanspruch erst ab dem darauf folgenden Monatsersten zu erfolgen. (T12)
TE OGH 2020-11-24 10 Ob 37/20v
Vgl; Beis wie T2
TE OGH 2024-04-23 2 Ob 44/24w
Beisatz: hier: Zur Frage des Eintritts der Selbsterhaltungsfähigkeit. (T13)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047573