Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0081910

Entscheidungsdatum

30.05.1990

Geschäftszahl

11Os48/90; 14Os39/93; 11Os112/07s; 11Os102/12b

Norm

WaffG §1 Z1

Rechtssatz

Zur Frage, ob ein Messer als (nicht verbotene) Waffe im technischen Sinn oder als Gebrauchsgegenstand zu beurteilen ist: Bei einem sogenannten Butterfly-Messer, dessen elf cm lange Klinge aus zwei (je und hundertachtzig Grad) schwenkbar und am anderen Ende fixierbaren Griffflügeln ausgeklappt werden kann und dessen Spitze dolchartig ausgebildet ist, überwiegt nach der Verkehrsauffassung wegen dieser Beschaffenheit der Klinge in Verbindung mit der besonderen Öffnungsmechanik eindeutig der Verwendungszweck als Waffe im technischen Sinn.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-05-30 11 Os 48/90

TE OGH 1993-04-20 14 Os 39/93

Vgl auch; Beisatz: Butterfly-Messer als Raubwaffe. (T1)

TE OGH 2007-11-20 11 Os 112/07s

Vgl auch; Beisatz: Ein „ausgeklapptes Messer" ohne sonstige besondere Eigenschaften, die über jene eines gewöhnlichen Gebrauchsgegenstandes hinausgehen, ist keine Waffe im Sinn des Paragraph eins, WaffG. (T2)

TE OGH 2012-10-09 11 Os 102/12b

Auch; Beisatz: Hier: Fixiermesser, das über eine auch in eingeklapptem Zustand herausragende Klinge verfügt, mit besonderer Öffnungsvorrichtung. (T3)