OGH
RS0081910
30.05.1990
11Os48/90; 14Os39/93; 11Os112/07s; 11Os102/12b
WaffG §1 Z1
Zur Frage, ob ein Messer als (nicht verbotene) Waffe im technischen Sinn oder als Gebrauchsgegenstand zu beurteilen ist: Bei einem sogenannten Butterfly-Messer, dessen elf cm lange Klinge aus zwei (je und hundertachtzig Grad) schwenkbar und am anderen Ende fixierbaren Griffflügeln ausgeklappt werden kann und dessen Spitze dolchartig ausgebildet ist, überwiegt nach der Verkehrsauffassung wegen dieser Beschaffenheit der Klinge in Verbindung mit der besonderen Öffnungsmechanik eindeutig der Verwendungszweck als Waffe im technischen Sinn.
TE OGH 1990-05-30 11 Os 48/90
TE OGH 1993-04-20 14 Os 39/93
Vgl auch; Beisatz: Butterfly-Messer als Raubwaffe. (T1)
TE OGH 2007-11-20 11 Os 112/07s
Vgl auch; Beisatz: Ein „ausgeklapptes Messer" ohne sonstige besondere Eigenschaften, die über jene eines gewöhnlichen Gebrauchsgegenstandes hinausgehen, ist keine Waffe im Sinn des Paragraph eins, WaffG. (T2)
TE OGH 2012-10-09 11 Os 102/12b
Auch; Beisatz: Hier: Fixiermesser, das über eine auch in eingeklapptem Zustand herausragende Klinge verfügt, mit besonderer Öffnungsvorrichtung. (T3)