Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0059626

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Geschäftszahl

4Ob507/90; 6Ob112/25a

Norm

GmbHG §16 Abs2

HGB §117

HGB §127

Rechtssatz

Wohl ist es richtig, daß ein wichtiger Grund zur Abberufung nicht nur bei gänzlicher Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung und Vertretung, sondern auch bei nur teilweiser Unfähigkeit zur Erfüllung der Geschäftsführerpflichten vorliegen kann; gerade bei diesem Abberufungsgrund wird aber zu prüfen sein, ob nicht im Einzelfall doch eine mildere Beurteilung angebracht ist. So wird etwa mit Recht eine gerichtliche Abberufung grundsätzlich abgelehnt, wenn der nunmehr wegen seines hohen Alters oder einer Krankheit zur Geschäftsführung unfähige Gesellschafter Zeit seines Lebens seine gesamten Kräfte dem gemeinsamen Unternehmen gewidmet hat.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-05-30 4 Ob 507/90

Veröff: SZ 63/86 = RdW 1990,444 = GesRZ 1990,219 = WBl 1990,383 (Aicher) = ecolex 1990,686

TE OGH 2026-06-30 6 Ob 112/25a

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059626