OGH
RS0059626
30.06.2026
4Ob507/90; 6Ob112/25a
GmbHG §16 Abs2
HGB §117
HGB §127
Wohl ist es richtig, daß ein wichtiger Grund zur Abberufung nicht nur bei gänzlicher Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung und Vertretung, sondern auch bei nur teilweiser Unfähigkeit zur Erfüllung der Geschäftsführerpflichten vorliegen kann; gerade bei diesem Abberufungsgrund wird aber zu prüfen sein, ob nicht im Einzelfall doch eine mildere Beurteilung angebracht ist. So wird etwa mit Recht eine gerichtliche Abberufung grundsätzlich abgelehnt, wenn der nunmehr wegen seines hohen Alters oder einer Krankheit zur Geschäftsführung unfähige Gesellschafter Zeit seines Lebens seine gesamten Kräfte dem gemeinsamen Unternehmen gewidmet hat.
TE OGH 1990-05-30 4 Ob 507/90
Veröff: SZ 63/86 = RdW 1990,444 = GesRZ 1990,219 = WBl 1990,383 (Aicher) = ecolex 1990,686
TE OGH 2026-06-30 6 Ob 112/25a
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059626