OGH
30.05.1990
4Ob79/90; 4Ob145/01d
UWG §1 D4d; UWG §1 D5a
Auch dann, wenn nur ein Teil der Mitbewerber einer bestimmten rechtlichen Schranke unterliegt, bedeutet deren Mißachtung durch einen Konkurrenten einen sittenwidrigen Vorsprung vor den gesetzesgetreuen, der gleichen Regelung unterliegenden Mitbewerbern. Daß einige Konkurrenten an eine Norm nicht gebunden sind oder diese "abschütteln", gibt anderen derselben Norm Unterworfenen nicht das Recht, ihrerseits die Norm zu mißachten.
TE OGH 1990/05/30 4 Ob 79/90
Veröff: ÖBl 1991,67 = MR 1990,196
TE OGH 2001/07/10 4 Ob 145/01d
Vgl auch; Beisatz: Eine Rechtfertigung wettbewerbswidrigen Verhaltens lässt sich nicht mit Erfolg aus einer angeblichen Branchenübung ableiten; Missbräuche können nämlich nicht als Maßstab des Zulässigen dienen. Ein Rechtsbruch ist auch dann sittenwidrig, wenn der überwiegende Teil der Mitbewerber dieselbe Vorschrift gleichfalls missachtet. (T1)
RS0079477