Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.05.1990

Geschäftszahl

4Ob77/90

Norm

UWG §1 D1d;

Rechtssatz

Kein Verstoß gegen die guten Sitten durch Behauptung eines Inkassobüros, der Schuldner könne mit schuldbefreiender Wirkung nur an den Inkassanten zahlen; inwieweit dieser Hinweis Schuldner einschüchtern und eher zu einer Zahlung veranlassen könnte als eine Mahnung ohne diesen Hinweis, ist nicht zu sehen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990/05/30 4 Ob 77/90

Veröff: MR 1990,235

Rechtssatznummer

RS0077784