OGH
30.05.1990
4Ob77/90
UWG §1 D1d;
Kein Verstoß gegen die guten Sitten durch Behauptung eines Inkassobüros, der Schuldner könne mit schuldbefreiender Wirkung nur an den Inkassanten zahlen; inwieweit dieser Hinweis Schuldner einschüchtern und eher zu einer Zahlung veranlassen könnte als eine Mahnung ohne diesen Hinweis, ist nicht zu sehen.
TE OGH 1990/05/30 4 Ob 77/90
Veröff: MR 1990,235
RS0077784