Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0047525

Entscheidungsdatum

26.08.2025

Geschäftszahl

1Ob585/90; 6Ob608/90; 3Ob1502/91; 8Ob602/91; 1Ob635/92; 1Ob622/93; 1Ob544/94; 1Ob641/94; 3Ob1572/95; 9Ob513/95; 6Ob643/95; 6Ob2089/96s; 1Ob415/97d; 4Ob77/99y; 7Ob101/99z; 1Ob143/02i; 9Ob40/02a; 2Ob89/03g; 4Ob96/08h; 1Ob150/08b; 5Ob116/09h; 8Ob53/09s; 7Ob163/09k; 3Ob144/10p; 8Ob50/10a; 2Ob58/14i; 1Ob207/15w; 4Ob51/17d; 8Ob72/17x; 8Ob3/18a; 4Ob142/18p; 6Ob175/18f; 10Ob51/19a; 8Ob70/21h; 4Ob153/23p; 8Ob11/24m; 9Ob110/24b

Norm

ABGB §140

ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 Abs2

Rechtssatz

Der vom Unterhaltsschuldner zu bestreitende Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten muss dann streng geprüft werden, wenn ersterer ohnehin Unterhaltsleistungen erbringt, die den Regelbedarf beträchtlich übersteigen. Eine solche Prüfung führt dazu, dass der Unterhaltspflichtige zur Deckung eines Sonderbedarfes nur dann verhalten werden darf, wenn der Unterhaltsberechtigte dartut, dass er trotz der den Regelbedarf erheblich überschreitenden Unterhaltsbeträge außerstande wäre, diese Kosten auf sich zu nehmen. Ein solcher Beweis gelänge dem Unterhaltsberechtigten etwa dann, wenn er nachweisen kann, dass der Überhang der regelmäßigen Unterhaltsleistungen durch die Bestreitung anderen anerkennenswerten Sonderbedarfes bereits aufgezehrt ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-05-21 1 Ob 585/90

Veröff: SZ 63/81 = ÖA 1991,100

TE OGH 1990-09-06 6 Ob 608/90

TE OGH 1992-01-23 3 Ob 1502/91

nur: Der vom Unterhaltsschuldner zu bestreitende Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten muss dann streng geprüft werden, wenn ersterer ohnehin Unterhaltsleistungen erbringt, die den Regelbedarf beträchtlich übersteigen. Eine solche Prüfung führt dazu, dass der Unterhaltspflichtige zur Deckung eines Sonderbedarfes nur dann verhalten werden darf, wenn der Unterhaltsberechtigte dartut, dass er trotz der den Regelbedarf erheblich überschreitenden Unterhaltsbeträge außerstande wäre, diese Kosten auf sich zu nehmen. (T1)

TE OGH 1991-09-26 8 Ob 602/91

TE OGH 1992-11-11 1 Ob 635/92

Auch; Beisatz: Erhält der Unterhaltsberechtigte über den Regelbedarf hinausgehende Unterhaltsbeträge, ist im Rahmen der Unterhaltsbemessung Sonderbedarf dann zu ersetzen, soweit diese Aufwendungen höher sind als die Differenz zwischen dem Regelbedarf und dem zuerkannt gewesenen Unterhalt (SZ 63/81; 6 Ob 608/90, 8 Ob 602/91; Schlemmer / Schwimann aaO RdZ 24). (T2)

TE OGH 1993-11-17 1 Ob 622/93

Vgl auch

TE OGH 1994-05-30 1 Ob 544/94

Auch

TE OGH 1994-12-13 1 Ob 641/94

Auch; nur T1; Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 622/93

TE OGH 1995-07-12 3 Ob 1572/95

nur: Der vom Unterhaltsschuldner zu bestreitende Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten muss dann streng geprüft werden, wenn ersterer ohnehin Unterhaltsleistungen erbringt, die den Regelbedarf beträchtlich übersteigen. (T3)

TE OGH 1995-06-28 9 Ob 513/95

TE OGH 1995-12-21 6 Ob 643/95

Auch; nur T3

TE OGH 1996-06-20 6 Ob 2089/96s

Auch

TE OGH 1998-01-27 1 Ob 415/97d

Auch; nur T1; Beisatz: Ist der Unterhaltsberechtigte in der Lage, den ihm geleisteten Sonderbedarf in Raten aus dem ihm gewährten, den Regelbedarf deutlich übersteigenden Unterhaltsbeitrag zu bestreiten, dann verringert sich die vom Unterhaltsverpflichteten zu erbringende laufende monatliche Unterhaltsleistung entsprechend den dem Unterhaltsberechtigten zumutbaren Ratenzahlungen. Dabei tritt weder eine Überalimentierung in einem Teilbereich noch eine einschneidende Kürzung in anderen Teilbereichen der Unterhaltsbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten ein. (T4)

TE OGH 1999-04-13 4 Ob 77/99y

Auch; nur: Eine solche Prüfung führt dazu, dass der Unterhaltspflichtige zur Deckung eines Sonderbedarfes nur dann verhalten werden darf, wenn der Unterhaltsberechtigte dartut, dass er trotz der den Regelbedarf erheblich überschreitenden Unterhaltsbeträge außerstande wäre, diese Kosten auf sich zu nehmen. (T5)

TE OGH 1999-06-09 7 Ob 101/99z

Auch; nur T3

TE OGH 2002-09-30 1 Ob 143/02i

Auch; Beisatz: Die Überschreitung der Unterhaltsbeträge, die nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu gewähren sind, ist nur zur Bedeckung existenznotwendigen Sonderbedarfs oder gegenüber in irgendeiner Weise besonders förderungswürdigen Kindern zulässig. (T6)

Beisatz: Die Anerkennung von Sonderbedarf ist stets strengen Anforderungen zu unterwerfen. (T7)

TE OGH 2002-10-16 9 Ob 40/02a

nur T3

TE OGH 2003-06-12 2 Ob 89/03g

Beisatz: Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte lediglich deshalb nicht Unterhaltsbeiträge entsprechend der vollen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen erhält, weil er schon die Luxusgrenze erreicht hat; dann muss der Sonderbedarf zusätzlich zugesprochen werden, weil bei einer solchen Konstellation das Argument der nicht zu billigenden Überalimentierung des Unterhaltsberechtigten ins Leere ginge, sind doch Leistungen aus dem Titel des Sonderbedarfes zweckbestimmt und stehen nicht zur freien Verfügung des Unterhaltsberechtigten. (T8)

TE OGH 2008-08-26 4 Ob 96/08h

Beis wie T2

TE OGH 2008-10-21 1 Ob 150/08b

Auch

TE OGH 2009-07-07 5 Ob 116/09h

Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Erbringt der Unterhaltsschuldner ohnedies Unterhaltsleistungen, die den Regelbedarf beträchtlich übersteigen, ist im Rahmen der Unterhaltsbemessung Sonderbedarf nur dann zu ersetzen, wenn dessen Aufwendungen höher sind als die Differenz zwischen dem Regelbedarf und der laufenden monatlichen Unterhaltsverpflichtung. Dabei genügt es, dass der Unterhaltsberechtigte in der Lage ist, den ihm geleisteten Sonderbedarf in Raten aus dem ihm zustehenden, den Regelbedarf deutlich übersteigenden Unterhaltsbetrag zu bestreiten. (T9)

Beisatz: Wenn kein Deckungsmangel für den geltend gemachten Sonderbedarf besteht, bedarf es eines konkreten Vorbringes des Unterhaltsberechtigten, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorläge oder dass die Differenzbeträge anderweitig durch Sonderbedarf aufgebraucht würden. (T10)

Beisatz: Der Vergleichsmaßstab der Üblichkeit einer bestimmten Aufwendung in einer „intakten Familie" ist nicht zur Beurteilung dafür heranzuziehen, ob überhaupt ein Deckungsmangel anzunehmen ist, sondern für die Frage der Zumutbarkeit der Tragung des Sonderbedarfs durch den Unterhaltsverpflichteten im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit. (T11)

Beisatz: Besteht kein Deckungsmangel, weil der geleistete Unterhalt, insoweit er über dem Regelunterhalt liegt, den Sonderbedarf abdeckt, nimmt der Unterhaltsberechtigte insofern bereits an den gehobenen Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teil. Ein „Aufsplitten" des gesamten Unterhaltsbeitrags in Leistungen zur Befriedigung des „sonstigen" Unterhaltsbedarfs und des zweckgebundenen Sonderbedarfs ist nicht angebracht, dient doch die Gesamtleistung an Unterhalt der Abdeckung aller unterschiedlichen Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten. Kann der Unterhaltsberechtigte bereits aus dem gesamten ihm geleisteten Unterhalt auch Sonderbedarf abdecken, nimmt er schon dadurch an den gehobenen Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teil (so schon 1 Ob 150/08b). (T12)

Beisatz: Die Teilhabe des Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen wird bereits durch die „Prozentsatzkomponente", die ja bereits der Leistungsfähigkeit der Eltern Rechnung trägt, gewährleistet. (T13)

Bem: Hier: Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung. (T14)

TE OGH 2009-07-30 8 Ob 53/09s

Vgl; Beis ähnlich wie T7

TE OGH 2010-01-27 7 Ob 163/09k

Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Studium außerhalb des Heimatorts. (T15)

TE OGH 2010-10-13 3 Ob 144/10p

Auch; Beis wie T2; Beis wie T8

TE OGH 2011-01-25 8 Ob 50/10a

Auch; Beis wie T8

TE OGH 2015-04-09 2 Ob 58/14i

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T12 nur: Ein „Aufsplitten" des gesamten Unterhaltsbeitrags in Leistungen zur Befriedigung des „sonstigen" Unterhaltsbedarfs und des zweckgebundenen Sonderbedarfs ist nicht angebracht. (T16)

Beisatz: Hier: Sonderbedarf in Form einmaliger Zahlung für volljähriges behindertes Kind. (T17)

TE OGH 2015-11-24 1 Ob 207/15w

Beis wie T9 nur: Erbringt der Unterhaltsschuldner ohnedies Unterhaltsleistungen, die den Regelbedarf beträchtlich übersteigen, ist im Rahmen der Unterhaltsbemessung Sonderbedarf nur dann zu ersetzen, wenn dessen Aufwendungen höher sind als die Differenz zwischen dem Regelbedarf und der laufenden monatlichen Unterhaltsverpflichtung. (T18)

Beis wie T2; Beis wie T10; Bem wie T14; Beisatz: Bei einmaligen Anschaffungen und auch Zahnbehandlungskosten, die einen Anspruch auf Sonderbedarf begründen können, ist zwecks Erzielung einer sachgerechten Lösung der Anschaffungspreis durch so viele Monate zu teilen wie der Nutzungsdauer des angeschafften Gegenstands entspricht. Das jeweilige Ergebnis ist mit der Differenz zwischen Regelbedarf und zuerkanntem Unterhalt zu vergleichen. Hier: Zahnregulierungskosten ‑ kein deckungspflichtiger Sonderbedarf. (T19)

TE OGH 2017-05-03 4 Ob 51/17d

Auch; Beis wie T16

TE OGH 2018-02-23 8 Ob 72/17x

Auch; Beis wie T9; Beis wie T19

TE OGH 2018-03-23 8 Ob 3/18a

Beis wie T8; Beis wie T9

TE OGH 2018-09-25 4 Ob 142/18p

Auch; Beis wie T6; Beis wie T7

TE OGH 2019-01-24 6 Ob 175/18f

Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T18

TE OGH 2019-12-17 10 Ob 51/19a

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9

TE OGH 2021-06-25 8 Ob 70/21h

Vgl

TE OGH 2023-10-17 4 Ob 153/23p

Beisatz wie T8; Beisatz wie T9

Beisatz: Jedenfalls wenn der Unterhaltspflichtige – nach der Prozentwertmethode und ohne Deckelung – Unterhalt leisten könnte, der nur knapp über der „Luxusgrenze“ liegt, wird etwa auch das Kind einen Teil des Sonderbedarfs aus der Differenz zwischen dem Regelbedarf und der laufenden monatlichen Unterhaltsverpflichtung nehmen müssen. (T20)

TE OGH 2024-02-15 8 Ob 11/24m

Beisatz wie T10; Beisatz wie T19

Beisatz: Hier: Kosten für die Anschaffung eines Schullaptops. (T21)

TE OGH 2025-08-26 9 Ob 110/24b

Beisatz wie T8

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047525