Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0022927

Entscheidungsdatum

06.03.2023

Geschäftszahl

8Ob600/90; 6Ob531/91 (6Ob552/92); 1Ob564/94; 5Ob512/95; 5Ob274/99a; 3Ob24/05h; 5Ob131/22h

Norm

ABGB §1295 römisch eins b

Rechtssatz

Der Käufer kann - Verschulden des Verkäufers vorausgesetzt - bei nachträglich zu vertretenden Mängeln des Kaufgegenstandes neben den Gewährleistungsansprüchen (etwa auch in Form der Preisminderung) das Erfüllungsinteresse verlangen, wenn und soweit er damit nicht bereichert wird. (Der Nichterfüllungsschaden wegen Überlänge eines Sattelschleppzuges liegt hier nicht im Verdienstentgang infolge geringerer Einsatzmöglichkeit dieses Fahrzeugs, sondern im minderen Marktwert des Fahrzeuges).

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-05-17 8 Ob 600/90

Veröff: ecolex 1990,474 = JBl 1990,792

TE OGH 1992-05-14 6 Ob 531/91

TE OGH 1994-05-30 1 Ob 564/94

Auch; Veröff: SZ 67/101

TE OGH 1995-04-25 5 Ob 512/95

nur: Der Käufer kann - Verschulden des Verkäufers vorausgesetzt - bei nachträglich zu vertretenden Mängeln des Kaufgegenstandes neben den Gewährleistungsansprüchen (etwa auch in Form der Preisminderung) das Erfüllungsinteresse verlangen, wenn und soweit er damit nicht bereichert wird. (T1) Beisatz: Hier: Der Verbesserungsanspruch, gerichtet auf Ersatz der Kosten der (mit zumutbaren Mitteln) bloß teilweise möglichen Verbesserung (Erhöhung der Schalldämmung), wird durch den Schadenersatzanspruch ersetzt, wogegen für den dann noch verbleibenden Mangel (Differenz zur ordnungsgemäßen Schalldämmung) dem Werkbesteller ein Preisminderungsanspruch zusteht. (T2)

TE OGH 1999-10-12 5 Ob 274/99a

Vgl; nur T1; Beisatz: Für die Kumulierung von Verbesserungs- und Preisminderungsbegehren für ein und denselben Mangel ist Voraussetzung, dass dieser wenigstens teilweise behebbar ist vergleiche auch 7 Ob 541/95). (T3)

TE OGH 2005-10-20 3 Ob 24/05h

Vgl auch; nur: Der Käufer kann bei nachträglich zu vertretenden Mängeln des Kaufgegenstandes neben den Gewährleistungsansprüchen (etwa auch in Form der Preisminderung) das Erfüllungsinteresse verlangen. (T4)

TE OGH 2023-03-06 5 Ob 131/22h

nur T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0022927