Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0076105

Entscheidungsdatum

10.05.1990

Geschäftszahl

6Ob589/90; 6Ob579/90; 7Ob620/90 (7Ob621/90); 8Ob627/90; 6Ob648/90; 6Ob690/90; 2Ob509/91; 4Ob531/93; 1Ob643/94 (1Ob644/94); 6Ob21/97z; 6Ob292/02p; 1Ob74/04w; 10Ob48/10x; 10Ob43/11p; 10Ob67/11t; 10Ob20/17i; 10Ob68/18z; 10Ob96/18t; 10Ob12/20t

Norm

UVG §4 Z2; UVG §4 Z4; UVG §18

Rechtssatz

Ein Fortbezug von Leistungen nach dem UVG trotz Unterbleibens zumutbarer Bemühungen um die Schaffung eines Exekutionstitels gegen den Unterhaltsschuldner bedeutete Rechtsmissbrauch. Ein solcher wäre auch im Falle einer Entscheidung über einen Antrag auf Weitergewährung nach Paragraph 18, UVG von amtswegen anzugreifen. Praktisch aussichtslose Versuche einer Unterhaltsfestsetzung sind vom vorschusswerbenden oder vorschussbeziehenden Kind und seinem gesetzlichen Vertreter nicht zu fordern.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-05-10 6 Ob 589/90

Veröff: EvBl 1990/121 S 558 = ÖA 1991,82

TE OGH 1990-05-31 6 Ob 579/90

Veröff: SZ 63/89 = ÖA 1991,23

TE OGH 1990-09-27 7 Ob 620/90

Auch; Beisatz: Nichts anderes kann auch für den Fall einer bloßen Erhöhung gelten. Ist eine Unterhaltserhöhung nicht praktisch aussichtslos, liegen die Voraussetzungen für eine Vorschussgewährung nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG nicht vor. (T1)

TE OGH 1990-11-15 8 Ob 627/90

Vgl auch; Veröff: EFSlg XXVII/9 = ÖA 1991,111

TE OGH 1990-10-11 6 Ob 648/90

TE OGH 1990-12-13 6 Ob 690/90

Auch; Veröff: SZ 63/219 = EvBl 1991/69 S 315 = ÖA 1991,111

TE OGH 1991-03-13 2 Ob 509/91

nur: Ein Fortbezug von Leistungen nach dem UVG trotz Unterbleibens zumutbarer Bemühungen um die Schaffung eines Exekutionstitels gegen den Unterhaltsschuldner bedeutet Rechtsmissbrauch. (T2) nur: Praktisch aussichtslose Versuche einer Unterhaltsfestsetzung sind vom vorschusswerbenden oder vorschussbeziehenden Kind und seinem gesetzlichen Vertreter nicht zu fordern. (T3); Beis wie T1 nur: Nichts anderes kann auch für den Fall einer bloßen Erhöhung gelten. (T4)

TE OGH 1993-12-14 4 Ob 531/93

Beisatz: Hier: Unterhaltsschuldner flüchtet aus Strafhaft. (T5)

TE OGH 1995-02-27 1 Ob 643/94

Vgl; nur T2; Beisatz: Anwendungsvoraussetzung des im Paragraph 4, Ziffer 2, UVG geregelten Tatbestandes ist es, dass der Unterhaltsberechtigte das für eine Unterhaltsfestsetzung oder Unterhaltserhöhung Erforderliche und Zumutbare zu unternehmen hat. (T6)

TE OGH 1997-01-30 6 Ob 21/97z

nur: Praktisch aussichtslose Versuche einer Unterhaltsfestsetzung sind vom vorschusswerbenden oder vorschussbeziehenden Kind und seinem gesetzlichen Vertreter nicht zu fordern. (T7)

TE OGH 2002-12-12 6 Ob 292/02p

Auch

TE OGH 2004-04-16 1 Ob 74/04w

nur T7; Beis wie T6

TE OGH 2010-09-14 10 Ob 48/10x

Vgl auch

TE OGH 2011-05-31 10 Ob 43/11p

Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2011/69

TE OGH 2011-11-08 10 Ob 67/11t

Vgl auch

TE OGH 2017-05-18 10 Ob 20/17i

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraph 4, Ziffer 4, UVG bei Vorliegen eines ziffernmäßig noch nicht konkretisierten Antrags auf Unterhaltsfestsetzung. (T8); Veröff: SZ 2017/58

TE OGH 2018-09-13 10 Ob 68/18z

Auch

TE OGH 2018-11-20 10 Ob 96/18t

Vgl

TE OGH 2020-02-18 10 Ob 12/20t

Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verneinung des Rechtsmissbrauchs, da das Kind mit dem Antrag auf Feststellung der Abstammung einen Unterhaltsfestsetzungsantrag gestellt hat und weniger als einen Monat nach Entscheidung über seine Abstammung die Fortsetzung des wegen des Abstammungsverfahrens unterbrochenen Unterhaltsverfahrens beantrag hat. (T9)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076105