Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.05.1990

Geschäftszahl

9ObS3/90; 8ObS2001/96i; 8ObS2291/96m; 8ObS19/98x; 8ObS276/99t; 8ObS93/02p

Norm

IESG §1 Abs3 Z4;

IESG §1 Abs4;

Rechtssatz

Kündigungsentschädigung unterliegt als pauschalierter Schadenersatz nicht der Betragsbegrenzung. Wohl unterliegt aber die Urlaubsentschädigung einer Betragsbegrenzung.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990/05/09 9 ObS 3/90

TE OGH 1996/04/25 8 ObS 2001/96i

Gegenteilig; nur: Kündigungsentschädigung unterliegt als pauschalierter Schadenersatz nicht der Betragsbegrenzung. (T1)

TE OGH 1996/10/17 8 ObS 2291/96m

Gegenteilig; nur T1

TE OGH 1998/01/29 8 ObS 19/98x

Vgl auch; Beisatz: Wird durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses der vereinbarte Zeitausgleich unmöglich, so tritt anstelle des Zeitausgleiches wieder die ursprüngliche Entgeltforderung (für Überstunden), wobei für die Zwecke des IESG nur die ursprüngliche Rechtsnatur als Entgelt maßgeblich ist. Dieses unterliegt der Anspruchsbegrenzung. (T2)

TE OGH 1999/11/11 8 ObS 276/99t

Gegenteilig; nur T1; Beisatz: Die Kündigungsentschädigung unterliegt der Betragsbeschränkung des Paragraph eins, Absatz 4, IESG. (T3)

TE OGH 2003/01/23 8 ObS 93/02p

Vgl auch; Beis wie T2

Rechtssatznummer

RS0076862