OGH
09.05.1990
9ObS3/90; 8ObS2001/96i; 8ObS2291/96m; 8ObS19/98x; 8ObS276/99t; 8ObS93/02p
IESG §1 Abs3 Z4;
IESG §1 Abs4;
Kündigungsentschädigung unterliegt als pauschalierter Schadenersatz nicht der Betragsbegrenzung. Wohl unterliegt aber die Urlaubsentschädigung einer Betragsbegrenzung.
TE OGH 1990/05/09 9 ObS 3/90
TE OGH 1996/04/25 8 ObS 2001/96i
Gegenteilig; nur: Kündigungsentschädigung unterliegt als pauschalierter Schadenersatz nicht der Betragsbegrenzung. (T1)
TE OGH 1996/10/17 8 ObS 2291/96m
Gegenteilig; nur T1
TE OGH 1998/01/29 8 ObS 19/98x
Vgl auch; Beisatz: Wird durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses der vereinbarte Zeitausgleich unmöglich, so tritt anstelle des Zeitausgleiches wieder die ursprüngliche Entgeltforderung (für Überstunden), wobei für die Zwecke des IESG nur die ursprüngliche Rechtsnatur als Entgelt maßgeblich ist. Dieses unterliegt der Anspruchsbegrenzung. (T2)
TE OGH 1999/11/11 8 ObS 276/99t
Gegenteilig; nur T1; Beisatz: Die Kündigungsentschädigung unterliegt der Betragsbeschränkung des Paragraph eins, Absatz 4, IESG. (T3)
TE OGH 2003/01/23 8 ObS 93/02p
Vgl auch; Beis wie T2
RS0076862