Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0028206

Entscheidungsdatum

09.05.1990

Geschäftszahl

9ObA101/90; 9ObA225/90; 9ObA47/95; 9ObA57/97s; 9ObA2264/96y; 8ObA232/98w; 8ObA127/00k; 8ObA72/14t

Norm

ABGB §879 BIIh; AngG §16 römisch eins; AngG §40

Rechtssatz

Wird die Prämie für die Erreichung eines für ein ganzes Geschäftsjahr vorgegebenen Zieles zugesagt, so wird der Arbeitnehmer dadurch veranlaßt, seine Kräfte bereits ab Beginn des Jahres in verstärktem Maß einzusetzen, um dieses Ergebnis zu erreichen. Durch die im Dienstvertrag dem Arbeitgeber eingeräumte Möglichkeit, durch Kündigung des Arbeitnehmers - nach Ablauf eines wesentlichen Teiles dieses Zeitraumes - den Anspruch auf die Prämie für das ganze Jahr zu vernichten, wird dem Arbeitgeber eine einseitige Einflußnahme auf den Bezug von vom Arbeitgeber bereits erworbenen Rechten eingeräumt, auf die dieser schon die wesentlichen Leistungen erbracht hat. Eine solche Gestaltungsmöglichkeit des Dienstgebers ist wegen grober Verletzung rechtlich geschützter Interessen des Arbeitgebers sittenwidrig.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-05-09 9 ObA 101/90

Veröff: ecolex 1990,567 = WBl 1990,340 = SZ 63/78 = ZAS 1992/4 S 48 (Pircher) = RdW 1990,413

TE OGH 1990-09-26 9 ObA 225/90

Auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T1)

TE OGH 1995-04-26 9 ObA 47/95

Vgl auch

TE OGH 1997-03-05 9 ObA 57/97s

Auch

TE OGH 1997-11-26 9 ObA 2264/96y

Vgl auch

TE OGH 1999-03-18 8 ObA 232/98w

TE OGH 2000-10-23 8 ObA 127/00k

TE OGH 2014-11-25 8 ObA 72/14t

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0028206