OGH
RS0028206
09.05.1990
9ObA101/90; 9ObA225/90; 9ObA47/95; 9ObA57/97s; 9ObA2264/96y; 8ObA232/98w; 8ObA127/00k; 8ObA72/14t
ABGB §879 BIIh; AngG §16 römisch eins; AngG §40
Wird die Prämie für die Erreichung eines für ein ganzes Geschäftsjahr vorgegebenen Zieles zugesagt, so wird der Arbeitnehmer dadurch veranlaßt, seine Kräfte bereits ab Beginn des Jahres in verstärktem Maß einzusetzen, um dieses Ergebnis zu erreichen. Durch die im Dienstvertrag dem Arbeitgeber eingeräumte Möglichkeit, durch Kündigung des Arbeitnehmers - nach Ablauf eines wesentlichen Teiles dieses Zeitraumes - den Anspruch auf die Prämie für das ganze Jahr zu vernichten, wird dem Arbeitgeber eine einseitige Einflußnahme auf den Bezug von vom Arbeitgeber bereits erworbenen Rechten eingeräumt, auf die dieser schon die wesentlichen Leistungen erbracht hat. Eine solche Gestaltungsmöglichkeit des Dienstgebers ist wegen grober Verletzung rechtlich geschützter Interessen des Arbeitgebers sittenwidrig.
TE OGH 1990-05-09 9 ObA 101/90
Veröff: ecolex 1990,567 = WBl 1990,340 = SZ 63/78 = ZAS 1992/4 S 48 (Pircher) = RdW 1990,413
TE OGH 1990-09-26 9 ObA 225/90
Auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T1)
TE OGH 1995-04-26 9 ObA 47/95
Vgl auch
TE OGH 1997-03-05 9 ObA 57/97s
Auch
TE OGH 1997-11-26 9 ObA 2264/96y
Vgl auch
TE OGH 1999-03-18 8 ObA 232/98w
TE OGH 2000-10-23 8 ObA 127/00k
TE OGH 2014-11-25 8 ObA 72/14t
Auch
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0028206