Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0047686

Entscheidungsdatum

28.02.2023

Geschäftszahl

1Ob599/90; 6Ob517/91; 8Ob651/90; 4Ob544/91; 1Ob612/91; 5Ob1575/91; 1Ob603/92; 3Ob541/95; 10Ob523/95; 2Ob591/95; 3Ob56/95; 4Ob2234/96z; 4Ob2371/96x; 4Ob2236/96v; 3Ob89/97b; 9Ob208/97x; 2Ob250/97x; 8Ob191/97i; 4Ob345/97g; 4Ob4/98m; 4Ob120/98w; 4Ob175/98h; 4Ob166/98k; 9Ob168/98s; 1Ob58/00m; 7Ob78/00x; 7Ob39/00m; 6Ob116/00b; 7Ob249/00v; 2Ob295/00x; 4Ob245/01k; 2Ob108/02z; 3Ob40/02g; 7Ob205/03b; 6Ob91/04g; 3Ob274/04x; 7Ob210/05s; 9Ob8/05z; 2Ob200/04g; 6Ob64/07s; 7Ob121/07f; 10Ob73/07v; 1Ob119/07t; 7Ob97/08b; 1Ob202/09a; 1Ob81/10h; 8Ob27/10v; 8Ob91/10f; 10Ob7/11v; 4Ob126/11z; 7Ob140/11f; 8Ob8/12b; 1Ob75/12d; 9Ob5/13w; 7Ob28/12m; 4Ob101/13a; 6Ob164/13f; 2Ob32/14s; 8Ob106/13s; 4Ob85/14z; 10Ob59/14w; 10Ob22/15f; 9Ob72/15a; 1Ob65/16i; 8Ob90/16t; 6Ob238/16t; 1Ob118/17k; 9Ob29/17f; 8Ob30/16v; 1Ob155/17a; 3Ob47/18k; 7Ob210/17h; 3Ob59/18z; 6Ob76/18x; 4Ob1/18b; 7Ob112/18y; 9Ob56/18b; 5Ob25/19s; 7Ob190/19w; 10Ob2/21y; 8Ob59/21s; 5Ob85/21t; 1Ob108/21w; 4Ob67/21p; 4Ob228/22s

Norm

ABGB §140 Abs1

ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231

Rechtssatz

Der Unterhaltsschuldner hat alle Kräfte anzuspannen, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können; er muss alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-05-02 1 Ob 599/90

Veröff: SZ 63/74 = EvBl 1990/128 S 599 = RZ 1993,101 = ÖA 1991,99

TE OGH 1991-03-07 6 Ob 517/91

TE OGH 1991-03-21 8 Ob 651/90

nur: Der Unterhaltsschuldner hat alle Kräfte anzuspannen, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können; er muss alle persönlichen Fähigkeiten so gut wie möglich einsetzen. (T1)

Beisatz: Dazu gehört eine Lebenshaltung, derzufolge sich der unterhaltspflichtige Elternteil im Falle der Notwendigkeit hiezu auch strengsten finanziellen Einschränkungen unterzieht. Eine Belastbarkeitsgrenze nach den Pfändungsfreibeträgen des Paragraph 5, LPfG kommt hiebei nicht in Betracht. (T2)

TE OGH 1991-09-10 4 Ob 544/91

Vgl auch

TE OGH 1991-10-30 1 Ob 612/91

Auch; Veröff: RZ 1992/48 S 124 = RZ 1994/76 S 211

TE OGH 1992-05-26 5 Ob 1575/91

nur T1; Beisatz: Aber bei einem zu neunzig % behinderten, vermögenslosen, als arbeitssuchend gemeldeten, von Sozialhilfe lebenden fünfundvierzigjährigen Vater ist dies nicht der Fall. (T3)

TE OGH 1992-09-15 1 Ob 603/92

Vgl auch; Beisatz: Die Eltern haben ihre Leistungskraft unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihres Könnens auszuschöpfen. (T4)

Veröff: RZ 1994/18 S 44 = ÖA 1993,105

TE OGH 1995-04-26 3 Ob 541/95

Beisatz: Der Verzicht auf die Erzielung eines höheren Einkommens, der nicht durch besondere berücksichtigungswürdigende Umstände erzwungen ist, darf nicht zu Lasten eines Unterhaltsberechtigten gehen (so schon ÖA 1994,1929. (T5)

TE OGH 1995-10-17 10 Ob 523/95

Auch; Beis wie T4

TE OGH 1996-02-29 2 Ob 591/95

Auch; Beisatz: Der Unterhaltsschuldner darf bei Erfüllung seiner Unterhaltspflicht "nach Kräften" nicht etwa grundlos seine überdurchschnittlichen (gehobenen) Lebens- und Einkommensverhältnisse aufgeben oder - im Falle des Verlustes eines überdurchschnittlich dotierten Arbeitsplatzes - nicht wiederzuerlangen trachten, weil er dadurch die angemessene Teilnahme seines unterhaltsberechtigten Kindes an seinen adäquaten Lebensverhältnissen hindert. (T6)

TE OGH 1996-09-10 3 Ob 56/95

Veröff: SZ 69/203

TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2234/96z

nur T1; Beis wie T2 nur: Dazu gehört eine Lebenshaltung, derzufolge sich der unterhaltspflichtige Elternteil im Falle der Notwendigkeit hiezu auch strengsten finanziellen Einschränkungen unterzieht. (T7)

Beisatz: Richtsatz für die Belastungsgrenzen sind die für die Vollstreckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen festgesetzten Pfändungsgrenzen, die jedoch bei Bedarf in den Grenzen des Paragraph 292 b, EO unterschritten werden können. (T8)

TE OGH 1996-12-17 4 Ob 2371/96x

Auch; Beis wie T4

TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2236/96v

TE OGH 1997-05-21 3 Ob 89/97b

TE OGH 1997-07-09 9 Ob 208/97x

Auch

TE OGH 1997-09-25 2 Ob 250/97x

TE OGH 1997-11-13 8 Ob 191/97i

TE OGH 1997-11-25 4 Ob 345/97g

Auch

TE OGH 1998-01-27 4 Ob 4/98m

Auch

TE OGH 1998-05-05 4 Ob 120/98w

Auch; Beisatz: Wer - aus welchen Gründen immer (Krankheit, Haft, Schwangerschaft, Alter) - zu einer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage ist, dem kann wegen der fehlenden Leistungsfähigkeit kein potentielles Einkommen unterstellt werden. (T9)

TE OGH 1998-07-14 4 Ob 175/98h

Vgl; Beis wie T9

TE OGH 1998-10-20 4 Ob 166/98k

Auch

TE OGH 1998-10-21 9 Ob 168/98s

Beis wie T5

TE OGH 2000-03-28 1 Ob 58/00m

Beisatz: Ein unselbständig Erwerbstätiger darf sich nur dann selbständig machen, wenn er damit rechnen kann, nach einer gewissen Anlaufphase als Unternehmer ein zumindest gleich hohes Einkommen wie zuvor zu erzielen. Stellt sich heraus, dass mit solchen Einkünften in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, so muss der Schuldner entweder eine zumutbare Nebenbeschäftigung annehmen oder wieder unselbständig tätig werden. (T10)

TE OGH 2000-04-26 7 Ob 78/00x

TE OGH 2000-03-29 7 Ob 39/00m

TE OGH 2000-06-28 6 Ob 116/00b

nur: Der Unterhaltsschuldner muss alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können. (T11) Beisatz: Das potentielle Einkommen aus der Anspannung wird nach einer den subjektiven Fähigkeiten und der objektiven Arbeitsmarktlage entsprechenden und dem Unterhaltsverpflichteten zumutbaren Erwerbstätigkeit gemessen. Subjektive Fähigkeiten sowie Zumutbarkeit werden im Wesentlichen durch Alter, berufliche Ausbildung, körperliche und geistige Verfassung sowie familiäre Belastung bestimmt. In diesem Rahmen sind die konkreten Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt ausschlaggebend. (T12)

TE OGH 2000-11-22 7 Ob 249/00v

Auch

TE OGH 2000-11-23 2 Ob 295/00x

Vgl auch; nur T11; Beisatz: Hier: Paragraph 94, ABGB. (T13)

Veröff: SZ 73/179

TE OGH 2001-11-13 4 Ob 245/01k

Vgl auch; Beisatz: Der Vater ist jedoch anzuspannen, wenn er es trotz ihm offenstehender Möglichkeiten unterlassen hat, ein Zusatzeinkommen zu erzielen. Maßgebend ist daher, wie sich der Vater - hier nach seiner Suspendierung - verhalten hat und zwar insbesondere, ob er sich hätte bemühen können, die Einkommensminderung durch neue Einkünfte wettzumachen. Sein Verhalten muss, ebenso wie bei einer sonstigen mit einer Unterhaltseinschränkung verbundenen Änderung der Lebensverhältnisse, daran gemessen werden, wie sich ein pflichtbewusster Familienvater bei gleicher Sachlage verhalten würde. (T14)

TE OGH 2002-05-23 2 Ob 108/02z

nur T11

TE OGH 2002-12-18 3 Ob 40/02g

Vgl auch; Beisatz: Beisatz: Der Unterhaltsschuldner hat seine Arbeitskraft nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten bestmöglich einzusetzen, um seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommen zu können. (T15)

TE OGH 2003-09-10 7 Ob 205/03b

TE OGH 2004-07-08 6 Ob 91/04g

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Die Anspannung darf zu keinen fiktiven Ergebnissen führen. Maßgeblich sind die konkreten Erwerbsmöglichkeiten des Unterhaltspflichtigen auf dem Arbeitsmarkt. (T16)

TE OGH 2005-02-16 3 Ob 274/04x

Vgl auch

TE OGH 2005-10-19 7 Ob 210/05s

Beis wie T5; Beis wie T6

TE OGH 2005-11-23 9 Ob 8/05z

TE OGH 2006-02-20 2 Ob 200/04g

Auch; Beisatz: Pensionsantritt nach dem Bundesbediensteten-Sozialplangesetz auf eigenen Antrag führt zur Anwendung der Anspannungstheorie. (T17)

TE OGH 2007-04-19 6 Ob 64/07s

Beisatz: Hier: Erörterung der Grundsatzfrage, ob im Rahmen der Anspannungstheorie den Unterhaltsschuldner eine Obliegenheit trifft, sich einer Behandlung einer der Ausübung von Erwerbstätigkeit entgegenstehenden Erkrankung zu unterziehen. (T18)

TE OGH 2007-06-20 7 Ob 121/07f

Beisatz: Die entscheidenden Kriterien für eine Anspannung auf ein Einkommen, das eine Alimentierung über den Regelbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes hinaus ermöglicht, stellen überdurchschnittliche individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten des Unterhaltspflichtigen, die Zumutbarkeit der betreffenden Beschäftigung, der Umfang der Sorgepflichten sowie der Grund einer Arbeitseinschränkung durch den Unterhaltspflichtigen dar. (T19)

Beisatz: Hier: Zur Frage der Zumutbarkeit eines Spitalsarztes Nacht- und Journaldienste zu leisten. (T20)

TE OGH 2008-01-15 10 Ob 73/07v

Auch

TE OGH 2008-02-26 1 Ob 119/07t

Auch; Beisatz: Auch selbständig Erwerbstätige unterliegen der Obliegenheit, ihr Einkommen in zumutbarer Weise zu maximieren, das heißt ihre Erwerbstätigkeit mit der erforderlichen wirtschaftlichen Sorgfalt zu betreiben. Bei selbständig Erwerbstätigen ist maßgeblich, ob deren Entscheidung nach den jeweils konkret gegebenen Umständen im Entscheidungszeitpunkt als vertretbar anzuerkennen ist. (T21)

TE OGH 2008-05-15 7 Ob 97/08b

Veröff: SZ 2008/64

TE OGH 2009-11-17 1 Ob 202/09a

Beis wie T10

TE OGH 2010-07-06 1 Ob 81/10h

Beis wie T5

TE OGH 2010-12-21 8 Ob 27/10v

Auch; Beis ähnlich wie T16

TE OGH 2011-01-25 8 Ob 91/10f

Beis wie T14; Beisatz: Dies gilt auch, wenn der Unterhaltspflichtige Pensionsvorschuss bezieht. (T22)

TE OGH 2011-03-29 10 Ob 7/11v

Auch

TE OGH 2011-09-20 4 Ob 126/11z

TE OGH 2011-09-28 7 Ob 140/11f

Auch; Beisatz: Der Bezug von Sozialhilfe indiziert im Allgemeinen, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz zu finden. Es ist aber durchaus möglich, dass auch bei rechtmäßigem Bezug der Sozialhilfe die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen bestehen bleiben. (T23)

TE OGH 2012-02-28 8 Ob 8/12b

Auch

TE OGH 2012-05-24 1 Ob 75/12d

nur T11; Beis wie T5; Beis wie T19

TE OGH 2013-04-24 9 Ob 5/13w

Auch

TE OGH 2012-12-19 7 Ob 28/12m

TE OGH 2013-07-09 4 Ob 101/13a

TE OGH 2013-09-30 6 Ob 164/13f

TE OGH 2014-04-28 2 Ob 32/14s

Auch, nur T1

TE OGH 2014-04-28 8 Ob 106/13s

Vgl auch; Beis wie T21; Beisatz: Ob sich die Entscheidung auch rückschauend betrachtet als bestmögliche erweist, ist nicht relevant. (T24)

 

TE OGH 2014-06-24 4 Ob 85/14z

Vgl auch; Beis wie T8

TE OGH 2014-10-21 10 Ob 59/14w

Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Unterlassen der Nostrifizierung eines im Ausland abgeschlossenen Medizinstudiums. (T25)

TE OGH 2015-04-28 10 Ob 22/15f

Beis wie T4

TE OGH 2015-12-21 9 Ob 72/15a

Beis wie T4; Beis wie T16

TE OGH 2016-04-28 1 Ob 65/16i

Beis wie T4; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Der Vater legt zum Nachweis seiner Bemühungen um eine Arbeitsstelle eine umfangreiche Liste seiner Bewerbungen in der jüngeren Vergangenheit vor. (T26)

TE OGH 2016-09-27 8 Ob 90/16t

Beis wie T4; Beisatz: Ob der Anspannungsgrundsatz anwendbar ist, richtet sich jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls. (T27)

TE OGH 2016-12-22 6 Ob 238/16t

TE OGH 2017-06-28 1 Ob 118/17k

Beis wie T4

TE OGH 2017-05-24 9 Ob 29/17f

Vgl auch; Beisatz: Die Anspannungspflicht wird verletzt, wenn Anzeichen dafür gegeben sind, dass der Unterhaltspflichtige weniger verdient als seiner Leistungsfähigkeit entsprechen würde oder wenn er grundlos keinem Erwerb nachgeht oder sich mit einem geringeren Einkommen begnügt als ihm möglich wäre. (T28)

TE OGH 2017-05-30 8 Ob 30/16v

Auch; nur: Der Unterhaltsschuldner hat alle Kräfte anzuspannen, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können. (T29)

Beis wie T2;

nur: Im Falle der Notwendigkeit hat er sich hiezu auch strengsten finanziellen Einschränkungen zu unterziehen. (T30)

TE OGH 2017-09-27 1 Ob 155/17a

Beisatz: Hier: Hier hat sich der Vater – anstatt weiterhin in seinem erlernten Beruf als Kfz‑Werkmeister tätig zu sein oder einen entsprechenden Arbeitsplatz zu suchen – zum Eintritt in ein Kloster entschieden; Anspannung (zumindest) auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. (T31)

Veröff: SZ 2017/105

TE OGH 2018-03-21 3 Ob 47/18k

TE OGH 2018-03-21 7 Ob 210/17h

Ähnlich; Beis wie T9; Beis wie T23; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob der Anspannungsgrundsatz bei einer nach Paragraph 66, EheG Unterhaltsberechtigten zum Tragen kommt, ist auch deren Verhalten in den Vorzeiträumen jedenfalls dann beachtlich, wenn sie sich die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs vorbehalten hat. (T32)

TE OGH 2018-04-25 3 Ob 59/18z

TE OGH 2018-05-24 6 Ob 76/18x

Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T28

TE OGH 2018-06-11 4 Ob 1/18b

Auch; Beis wie T28; Beis wie T4

TE OGH 2018-07-04 7 Ob 112/18y

Beis wie T9

TE OGH 2018-09-27 9 Ob 56/18b

TE OGH 2019-07-31 5 Ob 25/19s

nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T27; Beis wie T28

TE OGH 2019-12-16 7 Ob 190/19w

Beis wie T10

TE OGH 2021-02-26 10 Ob 2/21y

auch Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T28

TE OGH 2021-06-25 8 Ob 59/21s

TE OGH 2021-06-14 5 Ob 85/21t

nur T1; Beis wie T4; Beis wie T28

TE OGH 2021-09-07 1 Ob 108/21w

Beis wie T27

TE OGH 2021-09-22 4 Ob 67/21p

Vgl

TE OGH 2023-02-28 4 Ob 228/22s

Beisatz wie T28

Beisatz: Hier: Einbeziehung thesaurierter Gewinne aufgrund der Pflicht des Unterhaltsschuldners eine ihm mögliche Gewinnentnahme nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten zu unterlassen. (T33)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047686