Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0044401

Entscheidungsdatum

02.05.1990

Geschäftszahl

1Ob520/90; 9Ob157/99z; 6Ob77/06a; 5Ob78/18h; 9Ob48/19b

Norm

ZPO §530 E1

Rechtssatz

Im Eheverfahren ist zwischen der nach Paragraphen 57, 59, EheG fristgebundenen Ergänzungsklage - sie betrifft Fälle, in denen es der Kläger bei der im Vorprozess ausgesprochenen Ehescheidung belassen, das Urteil des Vorprozesses aber durch einen Verschuldensausspruch oder Mitverschuldensausspruch ergänzt haben will - und der nach Paragraph 534, Absatz eins und 2 ZPO fristgebundenen Wiederaufnahmsklage zu unterscheiden. Werden Tatsachen geltend gemacht, die vor Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind, und Beweismittel, die zum Nachweis solcher Tatsachen dienen, dann ist Wiederaufnahmsklage gemäß Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO zu erheben, soferne diese Tatsachen und Beweismittel dem Wiederaufnahmskläger im Vorprozess nicht bekannt oder nicht benützbar waren. Auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die dem Kläger im Vorprozess bereits bekannt waren und mit denen er nun einen bisher unterbliebenen Schuldausspruch oder Mitschuldausspruch beziehungsweise eine Änderung des Schuldausspruchs erreichen will, ist dagegen Ergänzungsklage zu erheben.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-05-02 1 Ob 520/90

Veröff: JBl 1991,50

TE OGH 1999-07-09 9 Ob 157/99z

Vgl auch; Beisatz: Die Ergänzungsklage hindert nicht die Geltendmachung "weiterer" Verschuldensgründe nach bereits erfolgter Ehescheidung mit selbständiger Klage. Verschuldensgründen, die aber bereits im Scheidungsverfahren - wenn auch ohne Stellung eines Mitverschuldensantrages - in der erkennbaren Absicht, die sittliche Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens in Frage zu stellen, geltend gemacht wurden, ist jedoch die Eignung, eine Ergänzungsklage als "weitere" Verschuldensgründe zu tragen, abzusprechen. Es würde damit nicht nur die Rechtskraftwirkung in unzulässiger Weise ausgehöhlt. (T1)

TE OGH 2006-04-27 6 Ob 77/06a

Auch

TE OGH 2018-06-12 5 Ob 78/18h

Vgl auch

TE OGH 2020-01-22 9 Ob 48/19b

Beisatz: Die Ergänzungsklage steht nicht zu, wenn im Scheidungsverfahren ein Mitverschuldensantrag nach Paragraph 60, Absatz 3, EheG gestellt wurde. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0044401