Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

02.05.1990

Geschäftszahl

1Ob515/90

Norm

ABGB §443;

GUG §3;

Rechtssatz

Um als gutgläubig iS des Paragraph 443, ABGB angesehen werden zu können, darf sich der Erwerb einer Liegenschaft - deren Grundbuch auf automationsunterstützte Datenverarbeitung umgestellt ist - mit einer Grundbuchsabschrift oder einer Grundbuchseinsicht bei Gericht über den aufrechten Grundbuchstand allein nicht zufrieden geben, sondern muß sowohl für seine ( dienende ) wie auch für die herrschende Liegenschaft die gelöschten Eintragungen einsehen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990/05/02 1 Ob 515/90

EvBl 1990/141 S 738 = JBL 1991,446 ( Hoyer(Pfersmann ) = SZ 63/73

Rechtssatznummer

RS0011267