OGH
RS0075596
25.04.1990
2Ob17/90; 2Ob26/06x; 2Ob217/08p; 2Ob235/15w; 2Ob187/16p; 2Ob148/18f; 8Ob122/22g
StVO §93 Abs1
Die Vorschrift des Paragraph 93, Absatz eins, StVO richtet sich an Anrainer, also die Eigentümer von an dem öffentlichen Verkehr dienende Flächen angrenzenden Liegenschaften, nicht aber an die Eigentümer derartiger Verkehrsflächen.
TE OGH 1990-04-25 2 Ob 17/90
Veröff: ZVR 1991/48 S 147
TE OGH 2006-08-31 2 Ob 26/06x
Beisatz: In Ansehung derartiger Verkehrsflächen kommt es daher auf das Grundeigentum nicht an. (T1)
Beisatz: Liegt der dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteig (Gehweg) jedoch mehr als drei Meter von der Grenze einer Liegenschaft entfernt, deren Eigentümer deshalb nicht mehr Anrainer ist, trifft die Verpflichtung des Paragraph 93, Absatz eins, StVO den Eigentümer jener (mehr als drei Meter breiten) Grundfläche, die zwischen der benachbarten Liegenschaft und dem Gehsteig (Gehweg) liegt, mag dieser auch Eigentümer der dem öffentlichen Verkehr dienenden Grundfläche sein. (T2)
Beisatz: Ein den Gehsteig (Gehweg) säumender Grünstreifen, eine daneben befindliche Böschung oder ein Graben etc von nicht mehr als drei Metern Breite ist nicht als „Liegenschaft" im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, StVO anzusehen. (T3)
Veröff: SZ 2006/122
TE OGH 2009-04-29 2 Ob 217/08p
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Maßgeblich für die Anrainereigenschaft ist nicht das Eigentum an der dem öffentlichen Verkehr dienenden Fläche, sondern nur, wer Eigentümer der angrenzenden Liegenschaft ist. (T4)
Veröff: SZ 2009/57
TE OGH 2016-08-31 2 Ob 235/15w
Veröff: SZ 2016/86
TE OGH 2016-12-19 2 Ob 187/16p
Auch
TE OGH 2018-09-24 2 Ob 148/18f
Auch; Beisatz: Hier: Anrainer ist gleichzeitig Eigentümer der (mit einer „Dienstbarkeit des Gehsteigs“ belasteten) Verkehrsfläche. (T5)
Veröff: SZ 2018/69
TE OGH 2022-12-16 8 Ob 122/22g
Vgl; Beisatz: Hier: Haftung der Mithalterin iSd Paragraph 1319 a, ABGB nur für Wegteile außerhalb des nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO von den Anrainern zu räumenden und streuenden Randstreifens; dass sie sich diesbezüglich darauf verließ, dass die Anrainer ihre gesetzliche Verpflichtung erfüllen würden, und nicht nachfragte, begründet noch nicht grobe Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1319 a, ABGB. (T6)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0075596