Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0075596

Entscheidungsdatum

25.04.1990

Geschäftszahl

2Ob17/90; 2Ob26/06x; 2Ob217/08p; 2Ob235/15w; 2Ob187/16p; 2Ob148/18f; 8Ob122/22g

Norm

StVO §93 Abs1

Rechtssatz

Die Vorschrift des Paragraph 93, Absatz eins, StVO richtet sich an Anrainer, also die Eigentümer von an dem öffentlichen Verkehr dienende Flächen angrenzenden Liegenschaften, nicht aber an die Eigentümer derartiger Verkehrsflächen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-04-25 2 Ob 17/90

Veröff: ZVR 1991/48 S 147

TE OGH 2006-08-31 2 Ob 26/06x

Beisatz: In Ansehung derartiger Verkehrsflächen kommt es daher auf das Grundeigentum nicht an. (T1)

Beisatz: Liegt der dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteig (Gehweg) jedoch mehr als drei Meter von der Grenze einer Liegenschaft entfernt, deren Eigentümer deshalb nicht mehr Anrainer ist, trifft die Verpflichtung des Paragraph 93, Absatz eins, StVO den Eigentümer jener (mehr als drei Meter breiten) Grundfläche, die zwischen der benachbarten Liegenschaft und dem Gehsteig (Gehweg) liegt, mag dieser auch Eigentümer der dem öffentlichen Verkehr dienenden Grundfläche sein. (T2)

Beisatz: Ein den Gehsteig (Gehweg) säumender Grünstreifen, eine daneben befindliche Böschung oder ein Graben etc von nicht mehr als drei Metern Breite ist nicht als „Liegenschaft" im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, StVO anzusehen. (T3)

Veröff: SZ 2006/122

TE OGH 2009-04-29 2 Ob 217/08p

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Maßgeblich für die Anrainereigenschaft ist nicht das Eigentum an der dem öffentlichen Verkehr dienenden Fläche, sondern nur, wer Eigentümer der angrenzenden Liegenschaft ist. (T4)

Veröff: SZ 2009/57

TE OGH 2016-08-31 2 Ob 235/15w

Veröff: SZ 2016/86

TE OGH 2016-12-19 2 Ob 187/16p

Auch

TE OGH 2018-09-24 2 Ob 148/18f

Auch; Beisatz: Hier: Anrainer ist gleichzeitig Eigentümer der (mit einer „Dienstbarkeit des Gehsteigs“ belasteten) Verkehrsfläche. (T5)

Veröff: SZ 2018/69

TE OGH 2022-12-16 8 Ob 122/22g

Vgl; Beisatz: Hier: Haftung der Mithalterin iSd Paragraph 1319 a, ABGB nur für Wegteile außerhalb des nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO von den Anrainern zu räumenden und streuenden Randstreifens; dass sie sich diesbezüglich darauf verließ, dass die Anrainer ihre gesetzliche Verpflichtung erfüllen würden, und nicht nachfragte, begründet noch nicht grobe Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1319 a, ABGB. (T6)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0075596