OGH
24.04.1990
10ObS111/90; 10ObS41/91; 10ObS316/91; 10ObS193/93; 10ObS281/97i
ASVG §175;
Das Schlafen dient grundsätzlich überwiegend persönlichen, unversicherten Bedürfnissen. Das Schlafbedürfnis kann allerdings im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, wenn es auf große Anstrengungen durch vorausgegangene Betriebsarbeit oder auf andere betriebliche Gründe zurückzuführen ist. (Hier: Zusammenhang verneint bei Rast infolge Übermüdung nach privater Feier auf Fahrt zum Arbeitsantritt).
TE OGH 1990/04/24 10 ObS 111/90
Veröff: RZ 1993/49 S 148 = SSV-NF 4/65
TE OGH 1991/02/12 10 ObS 41/91
nur: Das Schlafen dient grundsätzlich überwiegend persönlichen, unversicherten Bedürfnissen. Das Schlafbedürfnis kann allerdings im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. (T1) Beisatz: Bei Vorliegen eines qualifizierten ursächlichen Zusammenhanges können auch Unfälle geschützt sein, die sich nicht bei Ausübung einer geschützten Tätigkeit ereignen. (Hier: Sturz einer Schülerin während des Schulschikurses während des Schlafes aus einem Stockbett, das nicht gegen die Gefahr des Herabfalles gesichert war.) (T2) Veröff: SZ 64/11 = SSV-NF 5/13 = ZAS 1992/6 S 55 (J Winkler) = RZ 1993/49 S 148
TE OGH 1992/04/07 10 ObS 316/91
Auch; Beisatz: Daß bei Ausbildungsveranstaltungen und Fortbildungsveranstaltungen eine scharfe Trennung zwischen Dienst und privatwirtschaftlichen Tätigkeiten in der Regel schwierig ist, muß auch bei der Anwendung der Bestimmungen über den Dienstunfall entsprechend berücksichtigt werden. (T3) Veröff: SZ 65/53 = SSV-NF 6/39
TE OGH 1993/11/23 10 ObS 193/93
Ähnlich; Beis wie T2; Veröff: SZ 66/155
TE OGH 1997/10/15 10 ObS 281/97i
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Unfallversicherungsschutz eines erwachsenen Studenten verneint, der anläßlich einer Exkursion in der Nacht aus dem geöffneten Fenster seines Hotelzimmers auf die Straße stürzte. (T4)
RS0084355