OGH
RS0012185
24.04.1990
7Ob548/80; 1Ob79/08m; 7Ob175/13f; 5Ob100/15i; 1Ob210/15m
ABGB §530 A
Eine Reallast stellt die Belastung einer Liegenschaft mit der Haftung für die Leistungen des jeweiligen Eigentümers dar. Der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft ist somit dem Reallastberechtigten wohl persönlich, jedoch nur für die Dauer seines Eigentumsrechtes, zur Erbringung der verbücherten Reallasten verpflichtet. Er haftet daher auch persönlich für Rückstände der Reallastverpflichtung, die aus der Zeit seines Eigentums stammen. Hingegen erlischt seine Verpflichtung mit der Übertragung des Eigentums an der belasteten Liegenschaft, weshalb ihn für künftig fällig werdende Leistungen keine Haftung mehr trifft.
TE OGH 1990-04-24 7 Ob 548/80
TE OGH 2008-12-18 1 Ob 79/08m
Auch; Beisatz: Hier: Zur Frage der Haftung für Bauzins, wenn die Parteien des Baurechtsvertrags die Pflicht zur Bezahlung des Bauzinses als Reallast festgelegt haben. (T1)
Bem: Siehe dazu auch RS0124369. (T2)
TE OGH 2014-01-29 7 Ob 175/13f
Auch; nur: Eine Reallast stellt die Belastung einer Liegenschaft mit der Haftung für die Leistung des jeweiligen Eigentümers dar. Der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft ist somit dem Reallastberechtigten persönlich, jedoch nur für die Dauer seines Eigentumsrechts, zur Erbringung der verbücherten Reallasten verpflichtet. (T3)
TE OGH 2015-08-25 5 Ob 100/15i
Vgl auch; Beisatz: Die Verpflichtung zur jeweiligen Entfernung eines Zauns, um die Schneeablagerung zu ermöglichen, ist keine Reallast. (T4)
TE OGH 2015-11-24 1 Ob 210/15m
Vgl
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012185