Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0047404

Entscheidungsdatum

24.04.1990

Geschäftszahl

5Ob576/90; 6Ob625/91; 6Ob552/93; 4Ob531/95; 9Ob354/97t; 4Ob218/08z; 1Ob104/09i; 1Ob108/21w; 3Ob192/22i

Norm

ABGB §140 Ba; ABGB §140 Bb

Rechtssatz

Geldbeträge, die dem Unterhaltspflichtigen aus einem erbrechtlichen Anspruch wie etwa zur Abfindung seiner Erbansprüche oder Pflichtteilsansprüche zufließen, dürfen bei der Beurteilung seiner Kräfte nicht unberücksichtigt bleiben, soweit sie es ihm gestatten, seiner Verpflichtung zur Leistung des auch danach zu beurteilenden angemessenen Unterhalts nachzukommen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-04-24 5 Ob 576/90

Veröff: SZ 63/60 = ÖA 1991,137

TE OGH 1991-11-07 6 Ob 625/91

Vgl auch

TE OGH 1993-07-01 6 Ob 552/93

Vgl auch

TE OGH 1995-04-25 4 Ob 531/95

Vgl auch; Beisatz: Das Vermögen ist jedenfalls dann in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn und soweit der Unterhaltspflichtige die Substanz seines Vermögens angreift, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken (so schon 6 Ob 625/91). (T1)

TE OGH 1998-01-14 9 Ob 354/97t

Vgl auch; Beis wie T1

TE OGH 2009-02-24 4 Ob 218/08z

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Kapitalanteil der Rente aus einer Lebensversicherung. (T2)

Beisatz: Hier: Kindesunterhalt. (T3)

Veröff: SZ 2009/22

TE OGH 2009-10-13 1 Ob 104/09i

Auch; Beisatz: Ein Verzicht auf die Geltendmachung von erbrechtlichen Ansprüchen darf nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigen gehen. (T4)

TE OGH 2021-09-07 1 Ob 108/21w

Vgl

TE OGH 2022-12-15 3 Ob 192/22i

Beisatz: Hier: Vertraglicher Rechtsanspruch des Vaters gegen den väterlichen Großvater auf Erhalt einer jährlichen Geldleistung von (zumindest) 50.000 EUR. Ohne entscheidende Bedeutung, ob es sich dabei um eine Schenkung oder (teilweise Vorweg-)Abfindung seiner Pflichtteilsansprüche handelt, weil die Beträge in der Vergangenheit zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten der Familie dienten, zumal das Erwerbseinkommen des Vaters relativ gering war. (T5)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047404