OGH
RS0047404
24.04.1990
5Ob576/90; 6Ob625/91; 6Ob552/93; 4Ob531/95; 9Ob354/97t; 4Ob218/08z; 1Ob104/09i; 1Ob108/21w; 3Ob192/22i
ABGB §140 Ba; ABGB §140 Bb
Geldbeträge, die dem Unterhaltspflichtigen aus einem erbrechtlichen Anspruch wie etwa zur Abfindung seiner Erbansprüche oder Pflichtteilsansprüche zufließen, dürfen bei der Beurteilung seiner Kräfte nicht unberücksichtigt bleiben, soweit sie es ihm gestatten, seiner Verpflichtung zur Leistung des auch danach zu beurteilenden angemessenen Unterhalts nachzukommen.
TE OGH 1990-04-24 5 Ob 576/90
Veröff: SZ 63/60 = ÖA 1991,137
TE OGH 1991-11-07 6 Ob 625/91
Vgl auch
TE OGH 1993-07-01 6 Ob 552/93
Vgl auch
TE OGH 1995-04-25 4 Ob 531/95
Vgl auch; Beisatz: Das Vermögen ist jedenfalls dann in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn und soweit der Unterhaltspflichtige die Substanz seines Vermögens angreift, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken (so schon 6 Ob 625/91). (T1)
TE OGH 1998-01-14 9 Ob 354/97t
Vgl auch; Beis wie T1
TE OGH 2009-02-24 4 Ob 218/08z
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Kapitalanteil der Rente aus einer Lebensversicherung. (T2)
Beisatz: Hier: Kindesunterhalt. (T3)
Veröff: SZ 2009/22
TE OGH 2009-10-13 1 Ob 104/09i
Auch; Beisatz: Ein Verzicht auf die Geltendmachung von erbrechtlichen Ansprüchen darf nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigen gehen. (T4)
TE OGH 2021-09-07 1 Ob 108/21w
Vgl
TE OGH 2022-12-15 3 Ob 192/22i
Beisatz: Hier: Vertraglicher Rechtsanspruch des Vaters gegen den väterlichen Großvater auf Erhalt einer jährlichen Geldleistung von (zumindest) 50.000 EUR. Ohne entscheidende Bedeutung, ob es sich dabei um eine Schenkung oder (teilweise Vorweg-)Abfindung seiner Pflichtteilsansprüche handelt, weil die Beträge in der Vergangenheit zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten der Familie dienten, zumal das Erwerbseinkommen des Vaters relativ gering war. (T5)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047404