OGH
RS0053871
24.04.1990
5Ob23/90; 5Ob254/99k; 5Ob115/10p; 5Ob96/18f
B-VG Art94; GBG §94 Abs1 Z3 D; GBG §94 Abs1 Z4 E; VermG §39
Hat das Vermessungsamt eine Bedingung der Bescheinigung des Teilungsplanes beigefügt, kann die Gesetzmäßigkeit dieser Bedingung vom Gericht nicht überprüft werden. Dies liefe auf eine inhaltliche Prüfung der Rechtsrichtigkeit des Bescheides der Verwaltungsbehörde durch das Gericht hinaus, die schon wegen des verfassungsgesetzlich gesicherten Grundsatzes, daß die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt ist, unzulässig ist.
TE OGH 1990-04-24 5 Ob 23/90
Veröff: NZ 1991,110
TE OGH 2000-06-15 5 Ob 254/99k
nur: Hat das Vermessungsamt eine Bedingung der Bescheinigung des Teilungsplanes beigefügt, kann die Gesetzmäßigkeit dieser Bedingung vom Gericht nicht überprüft werden. (T1)
TE OGH 2010-10-21 5 Ob 115/10p
Vgl; Beisatz: Eine Planbescheinigung nach Paragraph 39, VermG stellt einen Bescheid der Verwaltungsbehörde dar, der inhaltlich vom Gericht nicht überprüfbar ist. Daran hat sich auch durch die Neufassung des Paragraph 39, VermG durch die GB‑Nov 2008 nichts geändert. (T2); Beisatz: Eine Planbescheinigung nach Paragraph 39, VermG muss als Voraussetzung für Grundbuchshandlungen mit einer formgültigen Rechtskraftbestätigung versehen sein. (T3)
TE OGH 2018-07-18 5 Ob 96/18f
Auch
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0053871