OGH
RS0013701
20.11.2025
4Ob513/90; 1Ob18/92; 4Ob518/95; 5Ob8/09a; 5Ob222/14d; 2Ob139/16d; 6Ob40/21g; 5Ob244/21z; 2Ob56/23h; 8Ob43/24t; 5Ob38/25m
ABGB §835 C
In die bei der Entscheidung über die beabsichtigte wichtige Veränderung vorzunehmende Abwägung der Gesamtinteressen der Eigentumsgemeinschaft hat freilich auch eine angemessene Berücksichtigung der subjektiven Lage der einzelnen Teilhaber, also der persönlichen und familiären Verhältnisse und Bedürfnisse einzufließen. Das ist insbesondere für den häufigsten Anwendungsfall des Paragraph 835, ABGB, nämlich die gerichtliche Benützungsregelung, in Lehre und Rechtsprechung anerkannt und folgt schon aus der innerhalb eines Gemeinschaftsverhältnisses bestehenden Treuepflicht, die auch die Rücksichtnahme auf die Interessen der übrigen Teilhaber erfordert.
TE OGH 1990-04-24 4 Ob 513/90
Veröff: WoBl 1991,161 (Call)
TE OGH 1992-07-14 1 Ob 18/92
Auch
TE OGH 1995-03-07 4 Ob 518/95
Auch; Beisatz: Bei der Zuweisung von Räumen und Grundflächen ist deren unterschiedliche Qualität zu berücksichtigen, so dass den Miteigentümern eine ihrem Eigentumsanteil annähernd entsprechende Nutzung der Sache gewahrt bleibt (JBl 1956,72). (T1)
TE OGH 2009-03-03 5 Ob 8/09a
Auch; Beisatz: Hier: Kündigung eines Bestandverhältnisses mit einem Miteigentümer. (T2)
TE OGH 2015-01-27 5 Ob 222/14d
Vgl auch
TE OGH 2016-10-27 2 Ob 139/16d
Beisatz: Hier: Aufhebung der Hofeigenschaft nach Paragraph 7, Absatz eins, Tir HöfeG. (T3)
TE OGH 2021-05-12 6 Ob 40/21g
Vgl; Beis wie T1
TE OGH 2022-06-01 5 Ob 244/21z
TE OGH 2023-10-25 2 Ob 56/23h
vgl; nur: In die bei der Entscheidung über die beabsichtigte wichtige Veränderung vorzunehmende Abwägung der Gesamtinteressen der Eigentumsgemeinschaft sind auch die persönlichen und familiären Verhältnisse und Bedürfnisse der einzelnen Teilhaber, also deren subjektive Lage, angemessen miteinzubeziehen. (T4)
Beisatz: Hier: Ersetzung der Zustimmungen zur Errichtung einer Zufahrtsstraße. (T5)
TE OGH 2024-04-25 8 Ob 43/24t
vgl; Beisatz wie T1
TE OGH 2025-11-20 5 Ob 38/25m
vgl; nur T4
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0013701