Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0013701

Entscheidungsdatum

20.11.2025

Geschäftszahl

4Ob513/90; 1Ob18/92; 4Ob518/95; 5Ob8/09a; 5Ob222/14d; 2Ob139/16d; 6Ob40/21g; 5Ob244/21z; 2Ob56/23h; 8Ob43/24t; 5Ob38/25m

Norm

ABGB §835 C

Rechtssatz

In die bei der Entscheidung über die beabsichtigte wichtige Veränderung vorzunehmende Abwägung der Gesamtinteressen der Eigentumsgemeinschaft hat freilich auch eine angemessene Berücksichtigung der subjektiven Lage der einzelnen Teilhaber, also der persönlichen und familiären Verhältnisse und Bedürfnisse einzufließen. Das ist insbesondere für den häufigsten Anwendungsfall des Paragraph 835, ABGB, nämlich die gerichtliche Benützungsregelung, in Lehre und Rechtsprechung anerkannt und folgt schon aus der innerhalb eines Gemeinschaftsverhältnisses bestehenden Treuepflicht, die auch die Rücksichtnahme auf die Interessen der übrigen Teilhaber erfordert.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-04-24 4 Ob 513/90

Veröff: WoBl 1991,161 (Call)

TE OGH 1992-07-14 1 Ob 18/92

Auch

TE OGH 1995-03-07 4 Ob 518/95

Auch; Beisatz: Bei der Zuweisung von Räumen und Grundflächen ist deren unterschiedliche Qualität zu berücksichtigen, so dass den Miteigentümern eine ihrem Eigentumsanteil annähernd entsprechende Nutzung der Sache gewahrt bleibt (JBl 1956,72). (T1)

TE OGH 2009-03-03 5 Ob 8/09a

Auch; Beisatz: Hier: Kündigung eines Bestandverhältnisses mit einem Miteigentümer. (T2)

TE OGH 2015-01-27 5 Ob 222/14d

Vgl auch

TE OGH 2016-10-27 2 Ob 139/16d

Beisatz: Hier: Aufhebung der Hofeigenschaft nach Paragraph 7, Absatz eins, Tir HöfeG. (T3)

TE OGH 2021-05-12 6 Ob 40/21g

Vgl; Beis wie T1

TE OGH 2022-06-01 5 Ob 244/21z

TE OGH 2023-10-25 2 Ob 56/23h

vgl; nur: In die bei der Entscheidung über die beabsichtigte wichtige Veränderung vorzunehmende Abwägung der Gesamtinteressen der Eigentumsgemeinschaft sind auch die persönlichen und familiären Verhältnisse und Bedürfnisse der einzelnen Teilhaber, also deren subjektive Lage, angemessen miteinzubeziehen. (T4)

Beisatz: Hier: Ersetzung der Zustimmungen zur Errichtung einer Zufahrtsstraße. (T5)

TE OGH 2024-04-25 8 Ob 43/24t

vgl; Beisatz wie T1

TE OGH 2025-11-20 5 Ob 38/25m

vgl; nur T4

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0013701