OGH
RS0047528
30.06.2026
8Ob1512/90; 8Ob1603/93 (8Ob1604/93; 8Ob1605/93); 3Ob541/95; 10Ob523/95; 5Ob60/97b; 4Ob345/97g; 6Ob228/00y; 4Ob100/08x; 4Ob91/10a; 8Ob59/13d; 10Ob10/20y; 6Ob229/20z; 6Ob58/26m
ABGB §94
ABGB §140 Ba
EheG §66
Auch ein minderjähriges Kind muss bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltspflichtigen eine vorübergehende Reduktion seiner Bedürfnisse in Kauf nehmen, weil diesem eine gewisse Anlauffrist zuzubilligen ist, in welcher sich das Unternehmen konsolidieren soll; sind aber in absehbarer Zeit keine entsprechenden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu erwarten, ist er verpflichtet eine unselbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen.
TE OGH 1990-04-19 8 Ob 1512/90
TE OGH 1993-09-30 8 Ob 1603/93
Auch; nur: Sind aber in absehbarer Zeit keine entsprechenden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu erwarten, ist er verpflichtet eine unselbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen. (T1)
TE OGH 1995-04-26 3 Ob 541/95
Beisatz: Nach einer Anlaufzeit von mehr als zwei Jahren kann sich der Unterhaltspflichtige im Regelfall nicht mehr darauf berufen, eine Unterhaltserhöhung unter Anwendung der Anspannungstheorie sei ihm nicht zuzumuten. (T2)
TE OGH 1995-10-17 10 Ob 523/95
Auch; nur: Auch ein minderjähriges Kind muss bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltspflichtigen eine vorübergehende Reduktion seiner Bedürfnisse in Kauf nehmen, weil diesem eine gewisse Anlauffrist zuzubilligen ist, in welcher sich das Unternehmen konsolidieren soll. (T3); Beisatz: Einkommenseinbußen sind aber nur dann hinzunehmen, wenn es sich um die Begründung einer realistischen Einkommensquelle handelt und in absehbarer Zeit mit einem gegenüber dem bisherigen höheren angemessenen Einkommen gerechnet werden kann. (T4)
TE OGH 1997-03-11 5 Ob 60/97b
Vgl auch; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Es ist Maß am Verhalten eines pflichtbewussten Familienvaters zu nehmen; es können nur jene Aufwendungen die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringern, die auch ein "maßstabgerechter" Familienvater unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse sowie der Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten machen würde. (T5)
TE OGH 1997-11-25 4 Ob 345/97g
Vgl auch; Beisatz: Ein Wechsel von unselbständiger zu selbständiger Tätigkeit führt nur dann nicht zur Anspannung, wenn begründete Aussichten auf eine wesentliche Verbesserung der finanziellen Situation bestehen. (T6)
TE OGH 2000-11-23 6 Ob 228/00y
Beis ähnlich wie T2
TE OGH 2008-07-08 4 Ob 100/08x
Ähnlich; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch der schuldlos geschiedenen Ehefrau. (T7)
TE OGH 2010-06-08 4 Ob 91/10a
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Im Fall eines ungewollten Arbeitsplatzverlusts muss dem Unterhaltspflichtigen schon dann die Gründung eines Unternehmens zugebilligt werden, wenn damit im Wesentlichen vergleichbare Erwerbschancen verbunden sind wie mit der früheren unselbständigen Erwerbstätigkeit. (T8)
TE OGH 2013-06-27 8 Ob 59/13d
Auch
TE OGH 2020-03-27 10 Ob 10/20y
nur T3
TE OGH 2021-04-15 6 Ob 229/20z
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit durch den Unterhaltsberechtigten. (T9)
TE OGH 2026-06-30 6 Ob 58/26m
nur T3
Beisatz: Die Länge der Anlaufphase ist jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls, vor allem von der Art des Betriebs, abhängig. (T10)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047528